Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Koller und die besondere Schutzwürdigkeit des einheimischen Bodens als gerechtfertigt. Dies umso mehr als er den Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken für die Eigennutzung unberührt lässt.
Die Verschärfung beim Erwerb von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige dürfte letztlich das ausländische Interesse an Wohnungen in der Schweiz etwas dämpfen. Die RFA räumt in diesem Zusammenhang denn auch ein, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dass Hauptwohnungen bei einem Wegzug als Zweitwohnungen behalten werden und dadurch ein negativer Effekt auf den Wohnungsmarkt entsteht. Zudem berücksichtigt die RFA nicht, dass Erwerberinnen und Erwerber eine Hauptwohnung bereits Zug um Zug mit der Einwanderung erwerben können und in der Schweiz nicht erst eine Mietwohnung beziehen müssen, weshalb die Aussage der RFA nicht zutrifft, dass beim Erwerb von Hauptwohnungen mit grosser Wahrscheinlichkeit die gleiche oder zumindest eine ähnlich grosse Anzahl Mietwohnungen frei werden würde, weil die Haushalte in eine Hauptwohnung umziehen würden. Die Verschärfungen bei den Hauptwohnungen bedeuten für Personen im Ausland, dass sie neu ein Bewilligungsverfahren durchlaufen und sie ihre Immobilie wieder veräussern müssen, wenn sie sie nicht mehr als Hauptwohnung nutzen. Diese Einschränkungen erscheinen mit Blick auf die Durchsetzung des Zwecks der Lex Koller erforderlich und gerechtfertigt. Die Einschränkungen sind zwar nicht unbedeutend, letztlich aber insgesamt moderat, da der Erwerb von Hauptwohnungen auch für Personen im Ausland trotz Bewilligungs- und Wiederveräusserungspflicht grundsätzlich möglich bleiben wird. Es ist aber infolge der Wiederveräusserungspflicht mit einem gewissen Rückgang des Erwerbs von Hauptwohnungen zu rechnen wie auch mit einem positiven Effekt auf den Wohnungsmarkt. Die Präzisierung, dass die Hauptwohnung nur eine Wohneinheit umfassen darf, kodifiziert eine langjährige Praxis. Sie erhöht die Rechtssicherheit, fördert einen einheitlichen Vollzug und entspricht dem Zweck, ansässigen Personen im Ausland Wohnraum am Lebensmittelpunkt zur Eigennutzung zu ermöglichen. Im Einklang mit der Stossrichtung dieser Vorlage und angesichts der Wohnungsknappheit soll der Erwerb allerdings konsequent auf eine Wohneinheit beschränkt sein.
Die Verschärfungen bei den kantonalen Bewilligungskontingenten beim Erwerb von Ferienwohnungen würden dazu führen, dass insgesamt weniger Ferienwohnungen durch Personen aus dem Ausland erworben werden könnten. Einerseits, weil die jährlichen kantonalen Bewilligungskontingente gekürzt würden. Verglichen am jährlichen Durchschnitt der Anzahl Bewilligungen der letzten zehn Jahre könnte mit einem Rückgang von mindestens 196 Erwerben (=796-600, vgl. Tabelle bei den Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2 VE-BewG zur möglichen Neuverteilung der Kontingente) pro Jahr gerechnet werden. Falls die Kantone keine Gesuche auf die Zuteilung nicht verbrauchter Kontingentseinheiten stellen (Art. 9 Abs. 4 BewV) wären es pro Jahr möglicherweise sogar durchschnittlich rund 300 (196+111.9) Erwerbe weniger (vgl. weiter oben Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2 VE-BewG). Andererseits ist auch deshalb mit einem Rückgang des Erwerbs von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland zu rechnen, weil durch die Anrechnung der Erwerbe zwischen Personen im Ausland an die Kontingente die zur Verfügung stehenden Kontingentseinheiten schneller aufgebraucht würden als heute und die am Kauf interessierten Personen mit dem Erwerb nicht zuwarten möchten. Der Erwerb einer Ferienwohnung könnte auch deshalb unattraktiver werden, weil