Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

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Franken für die Jahre 2027 bis 2033 zur Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) beantragt. Am 26. November 2025 hat er als weitere Begleitmassnahme zur Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz» mit einer Anpassung der Verordnung über den freien Personenverkehr Massnahmen gegen unberechtigte Aufenthaltsansprüche und Sozialleistungsbezüge ergriffen. Wohnen entspricht einem Grundbedürfnis der Bevölkerung. Es erscheint aufgrund der überaus angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt politisch nicht länger vertretbar, wenn nicht auch Personen im Ausland einen Beitrag zur Verbesserung der Situation leisten müssen. D.h. die Standortattraktivität im Bereich Immobilien ist etwas zu senken, damit Immobilien wieder vermehrt der Bevölkerung in der Schweiz zur Verfügung stehen. Im Sinne einer Rückbesinnung auf den eigentlichen Zweck der Lex Koller («Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern») ist der Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wieder zu verschärfen. Die vorgeschlagenen Verschärfungen sind moderat und führen zu keinen nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und den Tourismus, bleibt der Erwerb von Immobilien in der Schweiz durch Personen im Ausland doch unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich.

Zum Aufbau der präventiven Kontrolle von Erwerben von Anteilen an Immobiliengesellschaften, Immobilienfonds- und -SICAV wird auf die Börsenteilnehmenden und indirekt auch auf die Börsen in der Schweiz ein bestimmter Zusatzaufwand zukommen. Bei den Börsenteilnehmenden müssen effiziente Prüfverfahren geschaffen werden, Personal geschult und interne Abläufe und die Kontrolle der Compliance angepasst werden. Allerdings müssen Banken beim Vertrieb von nicht-kotierten Fonds bereits heute vergleichbare Prüfungen vornehmen und können die Börsenteilnehmenden sowie die Anbieterinnen und Anbieter ausserbörslicher Transaktionen von kotierten Effekten auf bereits bestehende «Know-your-Customer»-Prozessen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung aufbauen. Das weitere Verfahren zur Revision des BewG wird aufzeigen, ob es – zusätzlich zur bereits vorgesehenen Vereinfachung bei der Prüfpflicht (vgl. Art. 19b VE-BewG) – notwendig ist, dass der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlässt, die es den Verpflichteten erleichtern, dem BewG unterstehende Finanzprodukte als solche zu qualifizieren, womit der zu erwartende Mehraufwand reduziert werden könnte. Die Börsen in der Schweiz sind dazu angehalten, diese neuen Pflichten der Börsenteilnehmenden in ihrem jeweiligen Handelsreglement aufzunehmen, deren Einhaltung zu überprüfen und im Widerhandlungsfall Sanktionen zu ergreifen. Ein bestimmter Mehraufwand dürfte sodann bei Fondsleitungen auch im Zusammenhang mit den neu vorgesehenen Pflichten zur Ausgestaltung der Fondsverträge und Anlagereglemente beim Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds und -SI-CAV anfallen: dies einerseits bei der Anpassung bereits bestehender Fondsverträge und Reglemente und andererseits bei der Anlegerkreiskontrolle in Anwendung dieser neuen Bestimmungen. Der zu erwartende Zusatzaufwand dürfte für die Börsenteilnehmenden, die Personen, welche gewerbsmässig Transaktionen von kotierten Effekten ausserbörslich ausführen, die Börsen sowie die Immobilienfonds und -SICAV insbesondere jeweils primär zu Beginn der Einführung der neuen Pflichten spürbar sein und später weitergehend in den teils bereits bestehenden Prüfprozessen aufgehen. Allfällig entstehende Mehrkosten dürften Börsenteilnehmende wohl auf ihre Kundinnen und Kunden abwälzen. Mit Blick auf das verfolgte Ziel der neuen Pflichten erscheinen ein solcher Mehraufwand und allfällige Mehrkosten als gerechtfertigt und vertretbar.