Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Die Änderungen zur Umsetzung der Motion Schmid Martin 22.4413 entlasten ausländisch beherrschte Hotelbetriebe in Bezug auf den Erwerb von Personalwohnungen. Und auch wenn der Effekt heute nicht quantifizierbar ist, zeigt sich die RFA vorsichtig optimistisch, dass mit dieser Massnahme zusätzlicher Wohnraum entstehen und eine gewisse Entlastung des Wohnungsmarktes erfolgen wird. Zugleich wird jedoch mit den Anpassungen beim Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken insoweit eine Verschärfung eingeführt, als Hotelbetriebe durch Personen im Ausland nicht mehr als reine Kapitalanlage erworben werden dürfen. Insgesamt dürften die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vorlage im Zusammenhang mit Hotelbetrieben gesamthaft betrachtet eher gering ausfallen.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Siehe dazu oben die Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Berggebiete in Ziffer 4.2.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es werden keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Angesichts der Knappheit und fehlenden Reproduzierbarkeit des Bodens ist die Steuerung des Bodenhandels und des Bodeneigentums von Personen im Ausland dringlich und das Recht eines jeden souveränen Staates. Die Vorlage stützt sich, wie das Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 der Bundesverfassung73[BV]) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV). Dies gilt einerseits für diejenigen Verschärfungen, welche die in der Vergangenheit vorgenommenen Lockerungen rückgängig machen sollen (Anpassungen beim Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken, von Anteilen einer Wohnimmobiliengesellschaft und von Haupt- und Ferienwohnungen), sowie (weil eine Lockerung zum geltenden Recht darstellend) auch für die Anpassungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten. Zur Begründung der Verfassungsmässigkeit wird auf die Erörterungen in der bundesrätlichen Botschaft vom 16. September 198174 verwiesen. Andererseits gilt diese Begründung analog auch für jene Erwerbstatbestände, welche bisher der Lex Koller noch nie unterstellt waren, d.h. der Erwerb von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilen an Immobilienfonds und Immobilien-SICAV.
73 SR 101
74 BBl 1981 III 585, 639 ff.