Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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Wie der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum BewG von 1981 ausführte, umfasst die Privatrechtskompetenz des Bundes auch die Einführung der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Das BewG ist eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Vertragsfreiheit für die Vertragsparteien beim Erwerb von Grundstücken, für die Verkäuferschaft überdies eine Eigentumsbeschränkung, d.h. eine Beschränkung in der Ausübung ihres Eigentums, für die Käuferschaft eine Beschränkung ihrer Eigentums- und damit ihrer Rechtsfähigkeit. Solches die private Rechtsfähigkeit veränderndes öffentliches Recht hängt mit der Privatrechtsordnung derart eng zusammen, dass ihm der Charakter von Zivilrecht im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 BV zukommt.75 Im Übrigen deckt die Kompetenz zur Wahrung der auswärtigen Angelegenheiten nach Artikel 54 Absatz 1 BV nicht nur Massnahmen ab, die sich an Staaten adressieren, sondern auch Massnahmen, die sich an die Individuen richten, da die Kompetenz zur Wahrnehmung der auswärtigen Angelegenheiten auch Massnahmen zur Behauptung der Unabhängigkeit umfasst. Diese kann nicht nur durch Staaten, sondern auch durch Individuen in Bedrängnis gebracht werden. Entscheidend bleibt vorliegend, dass die zu setzenden Normen nicht rein landesrechtliche, sondern grenzüberschreitende Bedeutung haben. Bei den Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für den Erwerb schweizerischen Grundeigentums durch Personen im Ausland zeigt sich dies am Umstand, dass die Bewilligung grundsätzlich am ausländischen Wohnsitz oder Sitz anknüpft. Damit ist die Kompetenz des Bundes zur Regelung des Erwerbs von Grundstücken (oder Rechten daran) durch Personen im Ausland gegeben.
Die Verschärfungen beim Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds und Immobilien-SICAV sind mit dem Gleichbehandlungsgebot von Artikel 8 BV vereinbar, führen sie doch keine Ungleichbehandlungen ein, die nicht auf ernsthafte sachliche Gründe (Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern) zurückzuführen wären. Dass sie, wenn kein Bewilligungsgrund gegeben sein sollte, für Personen im Ausland ein Erwerbsverbot darstellen können, ist notwendige Folge der angestrebten Zielverwirklichung. Das Erwerbsverbot beschränkt sich aber auf punktuelle Investitionen, nicht jegliche Investitionsmöglichkeit wird ausgeschlossen.
Schliesslich halten die mit der Einführung der neuen Bewilligungspflichten einhergehenden Anpassungen der Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse auch vor der Instituts- und Bestandesgarantie stand und stellen damit einen zulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Die Bestandesgarantie schützt den Einzelnen vor ungerechtfertigten Eingriffen in den Bestand seines Eigentums. Sie besteht nicht absolut. Beschränkungen der konkreten Eigentumsrechte sind zulässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, auf einem öffentlichen Interesse beruhen und verhältnismässig sind. Allfällige Beschränkungen vermögenswerter Rechte durch die Einführung neuer Bewilligungspflichten beim Erwerb von Immobilienfonds und -SICAV sind zulässig, weil Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und cbisVE-BewG hierzu die gesetzlichen
75 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Einführung der Genehmigungspflicht für die Übertragung von Boden an Personen im Ausland (vom 15. November 1960) in BBl 1960 II 1261, 1273 ff.