Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Herkunftsnachweise für Brenn- und Treibstoffe

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass bei den per 1. Januar 2025 in Kraf t getretenen Bestimmungen zum Herkunf tsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe verschiedenen Aspekte präzisiert werden sollten: Dies betrifft die Unterscheidung zwischen dem Import von Brenn- und Treibstoffen mit den zugehörigen Herkunf tsnachweisen und den Import allein von Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase, Entkopplungsmöglichkeit zwischen den physischen Flüssen und den Herkunf tsnachweisen innerhalb einer Stoffgruppe und unterschiedliche Entwertungsfristen je nach Verwendung des Energieträgers. Aus diesen Gründen werden Anpassungen an verschiedenen Stellen in der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) vorgenommen.

1.2 Abnahme- und Vergütungspflicht

Im Rahmen der Beratungen zum so genannten Beschleunigungserlass wird das Parlament voraussichtlich in der Herbstsession 2025 das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) anpassen und Änderungen bei der Abnahme- und Vergütungspflicht nach Artikel 15 beschliessen. Für den Fall, dass sich Netzbetreiber und Produzenten nicht über eine Vergütung einigen können, soll die Vergütung neu dem stündlichen bzw. zukünftig viertelstündlichen Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung entsprechen. Die Anpassung ist nötig, da die Schweizer Photovoltaikproduktion stark anwächst. 2024 wurde bereits über 10 Prozent des Schweizerischen Stromverbrauchs mit Elektrizität aus Photovoltaikanlagen gedeckt und der Branchenverband Swissolar geht für 2025 bereits von 14 Prozent aus. Damit verbunden sind Stromüberschüsse an sonnigen Tagen, insbesondere über Mittag. Dies f ührt aktuell dazu, dass es jedes Jahr mehr Stunden gibt, in denen die Marktpreise negativ sind. Im Jahr 2023 betrug deren Anzahl noch 73 Stunden oder 0,8 Prozent aller Stunden, im Jahr 2024 bereits 292 Stunden bzw. 3 Prozent. Mit der neuen Regelung wird ein Anreiz gesetzt, zu Zeiten negativer Preise weniger einzuspeisen. Gleichzeitig können Produzenten damit Schwankungen des Marktpreises zu ihrem Vorteil ausnutzen, indem sie z. B. Elektrizität bei niedrigen Preisen in Batterien speichern und bei hohen Marktpreisen die Batterien wieder entladen. Um die Produzenten mit Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW vor zu tief en Marktpreisen zu schützen, gelten die Minimalvergütungen gemäss Artikel 15 Absatz 1bisEnG. Für den Fall, dass der mittlere Marktpreis für eine gewisse Periode («Referenz-Marktpreis») tief er liegt als die jeweilige Minimalvergütung, wird die Differenz zwischen Referenz-Marktpreis und Minimalvergütung vom Netzbetreiber an den Produzenten nach der Periode ausbezahlt. Dieses Prinzip entspricht dem der gleitenden Marktprämie beziehungsweise dem des Einspeisevergütungssystems mit Direktvermarktung. Voraussetzung f ür eine Abrechnung zu den sich stündlich und zukünftig viertelstündlich ändernden Marktpreisen ist eine Lastgangmessung und entsprechende Verrechnungssysteme auf Seiten der Netzbetreiber. Nach Auskunft der Branche können nicht alle Netzbetreiber bis zum voraussichtlichen Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Juli 2026, eine solche Abrechnung sicherstellen. Daher sieht der Bundesrat in einer Übergangsbestimmung vor, dass diejenigen Anlagen die noch nicht über ein intelligentes Messsystem verfügen, bis zum 31. Dezember 2027 zum Ref erenz- Marktpreis (beziehungsweise zur Minimalvergütung, f alls diese höher liegt) abgerechnet werden können. Gleichzeitig werden die Netzbetreiber im Rahmen dieser Revision mit einer Anpassung der Stromversorgungsverordnung verpflichtet, bei Erzeugungsanlagen, die unter die Abnahme- und Vergütungspf licht nach Artikel 15 EnG f allen, bis Ende 2027 intelligente Messesysteme zu installieren.

1.3 Prioritätenordnung für Abgeltungen zur ökologischen Sanierung von Wasserkraftanlagen

Artikel 31 EnV regelt, nach welcher Reihenf olge Abgeltungen nach Art ikel 34 EnG zur ökologischen Sanierung von Wasserkraftanlagen ausbezahlt werden, wenn die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel übersteigen. Bis anhin bestimmt Artikel 31 EnV als alleiniges Kriterium das Datum der Ge-