Erläuternder Bericht EnV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 6 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieverordnung
Ware können dabei separat gehandelt werden. Daher ist es möglich eine Lieferung von nicht erneuerbarem Wasserstoff mit HKN für erneuerbaren Wasserstoff zu «begrünen». Umgekehrt kann eine Lieferung von erneuerbarem Wasserstoff ohne ökologischen Mehrwert verkauft werden – in diesem Fall wird ein HKN f ür nicht erneuerbaren Wasserstoff entwertet. Wasserstoff, der ins Gasnetz eingespeist wurde, kann mittels HKN an Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden, die aus dem Gasnetz Gas in einer anderen Zusammensetzung beziehen.
Die Entwertung der Stoffgruppe Wasserstoff wird aus zwei Gründen neu explizit geregelt. Erstens gibt es im Unterschied zu den anderen Brenn- und Treibstoffen im Bereich Wasserstoff eine Vollerfassung. Das heisst, das HKN-System erfasst sowohl erneuerbaren als auch nicht erneuerbaren Wasserstoff. Es braucht also auch eine Entwertungspflicht für nicht erneuerbaren Wasserstoff. Zweitens wird Wasserstoff neu aus dem Geltungsbereich von Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen und muss deshalb neu geregelt werden (vgl. unten).
In Absatz 1 Buchstabe b wird der Begriff «gasförmige Brenn- und Treibstoffe» durch «Biogas und Methan aus anderen erneuerbaren Energieträgern» ersetzt. Der Begriff «gasförmige Brenn- und Treibstoffe» umfasste auch Wasserstoff. Es hat sich aber gezeigt, das s die Entkopplung der physischen Flüsse von den HKN auch f ür Wasserstoff möglich ist, der nicht ins Gasnetz eingespeist wird. Wie bei den anderen Energieträgern ist die Entkopplung nur innerhalb der Stoffgruppe möglich. D as heisst mit einem HKN f ür erneuerbaren Wasserstoff kann Wasserstoff nicht erneuerbarer Herkunf t begrünt werden. Mit einem HKN f ür erneuerbaren Wasserstoff kann aber beispielsweise kein Erdgas begrünt werden.
Die Fristen in Absatz 3 werden auf grund der Erfahrungen im Vollzug angepasst. Es hat sich gezeigt, dass auf grund der Vorgaben im Rahmen des Vollzugs der Mineralölsteuererleichterung eine quartalweise Entwertung nur f ür erneuerbares Gas zur Verwendung als Treibstoff notwendig ist. Bei den anderen Energieträgern reicht eine jährliche Entwertung. Eine Entwertung in kürzeren Zeitabständen ist – z.B. auf grund eines Kundenwunsches – natürlich möglich.
Absatz 4 wird gestrichen, weil es mit den neuen Entwertungsfristen in Absatz 3 keine abweichende Entwertungsfristen mehr braucht für Herkunftsnachweise oder Herkunftszertifikate für ausländische erneuerbare Gase, die auf dem freiwilligen Markt eingesetzt werden. Es gelten die gleichen Fristen wie in Absatz 3. Die Entwertungspflicht für Herkunftsnachweise oder Herkunftszertifikate für ausländische erneuerbare Gase, die auf dem f reiwilligen Markt eingesetzt werden, ist in Absatz 1 Bst. a geregelt.
Art. 12 Vergütung
Artikel 12 wurde mit der Revision der Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien per 1. Januar 2026 geändert (noch nicht in Kraft). Nun soll er mit dieser Vorlage erneut revidiert werden, da Artikel 15 EnG – wie er voraussichtlich in der Herbstsession 2025 verabschiedet wird – neu vorsieht, dass der im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspf licht eingespeiste Strom zum Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung zu vergüten ist. Artikel 12 Absatz 1 EnV präzisiert nun, dass der «Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung» neu für alle Produktionsanlagen dem Preis des Spotmarkts im Day-Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz entspricht.
Der neue Artikel 15 Absatz 1bisEnG sieht vor, dass der Produzent Anspruch auf den Differenzbetrag hat, wenn der Ref erenz-Marktpreis nach Artikel 23 EnG unter den Minimalvergütungen liegt. Artikel 12 Absatz 2 EnV präzisiert daher, dass der für die Ermittlung des Differenzbetrags massgebende Referenz- Marktpreis dem vierteljährlich gemittelten Referenz-Marktpreis nach Artikel 15 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (EnFV; SR 730.03) entspricht.
In Absatz 3 ist der Verweis auf Artikel 8a der Stromversorgungsverordnung nicht mehr korrekt. Gemäss der geltenden Verordnung müsste Absatz 4 auf Artikel 8asexiesverweisen. Diese Bestimmung der Stromversorgungsverordnung wird jedoch per 1. Januar 2026 nochmals verschoben und zu Artikel 8adecies. Zudem muss in Bezug auf die Festlegung der Pauschale neu zusätzlich auf Art. 12a verwiesen werden.