Erläuternder Bericht EnV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 6 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieverordnung
Art. 12a Minimalvergütungen
Die Höhe der Minimalvergütungen für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 150 kW wird inhaltlich nicht angepasst, sondern in einen eigenen Artikel 12a ausgelagert. Der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass die Minimalvergütung nicht als effektiver Betrag pro kWh eingespeiste Elektrizität vergütet wird. Vielmehr wird in einem ersten Schritt die Elektrizität zum Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung vergütet. Lag der Ref erenz-Marktpreis (im vorangehenden Quartal) unter der Minimalvergütung nach diesem Artikel, hat der Produzent zusätzlich Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen der Minimalvergütung und dem Referenz-Marktpreis (Art. 15 Abs. 1bis4. Satz EnG in der Fassung der Fahne zum Geschäf t 23.051 n Energiegesetz. Änderung [Beschleunigungserlass] vom 24. Juni 2025).
Art. 31 Prioritätenordnung
Artikel 31 EnV regelt, nach welcher Reihenfolge Abgeltungen nach Artikel 34 EnG ausbezahlt werden, wenn die eingereichten Gesuche die verf ügbaren Mittel übersteigen. Das Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 (SR 616.1) spricht in diesem Zusammenhang von einer Prioritätenordnung, weshalb die Sachüberschrift von Artikel 31 von «Auszahlungsplan» in «Prioritätenordnung» geändert wird.
Bis anhin bestimmt Artikel 31 EnV als alleiniges Kriterium das Datum der Gesuchseinreichung bei der kantonalen Behörde als Vorgabe für die Prioritätenordnung, wenn die eingereichten Gesuche um Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen die verfügbaren Mittel übersteigen. Neu soll diese Vorgabe dahingehend ergänzt werden, dass die Entschädigung von bereits angefallenen Planungskosten oder Mehrkosten f ür bereits zugesicherte Massnahmen der Priorisierung nach Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgehen. Sind Gesuche innerhalb dieser Priorisierung gleichzeitig eingereicht worden, entscheidet das BAFU nach sachgerechten Kriterien. Dies ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Kraftwerkinhaber, die bereits angefallen Kosten weiter vorzufinanzieren. Dabei wird beurteilt, ob der betreffende Betrag im Hinblick auf die finanzielle Liquidität des Kraftwerkinhabers oder der Kraf twerkinhaberin unter Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Grösse und/oder Rechtsform eine grössere oder geringere Belastung darstellt.
Wurde bereits mit der Projektierung begonnen, werden diese Kosten in den meisten Fällen von den Kraf twerksinhabern vorfinanziert. Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, können wenige teure Projekte, deren zukünftige Kosten zugesichert werden, über einen längeren Zeitraum eine Auszahlung dieser Projektierungskosten blockieren und die Vorfinanzierung über mehrere Jahre andauern. Daher ist eine Ausnahmeregelung sinnvoll, welche die Zusicherung von bereits entstandenen Kosten durch die Prioritätenordnung privilegiert. Dasselbe gilt für begründete und wesentliche Mehrkosten bei bereits zugesicherten Sanierungsmassnahmen, wenn sich die Massnahme bereits in Umsetzung bef indet.
Für die vorgeschlagene Privilegierung von angefallenen Planungskosten und unvorhergesehen Mehrkosten soll ein Kontingent von 50 Millionen Schweizer Franken bereitgestellt werden.
Art. 80c Übergangsbestimmung zur Änderung vom xx. Monat 2026
Für diejenigen Anlagen, die beim Inkrafttreten der Änderung von Artikel 12 noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, muss die Vergütung nicht dem Preis des Spotmarkts im Day- Ahead-Handel für das Marktgebiet Schweiz entsprechen. Die Abrechnung der Einspeisung dieser Anlagen erf olgt stattdessen zum Ref erenz-Marktpreis, d.h. dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis, beziehungsweise zur Minimalvergütung. Dies entspricht der Regelung, die am 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Sobald jedoch ein intelligentes Messsystem installiert ist, erfolgt die Vergütung nach neuem Recht. Da Erzeugungsanlagen gestützt auf den neuen Artikel 8adeciesAbsatz 7 StromVV spätestens ab dem 1. Januar 2028 mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein müssen, gilt diese Übergangsregelung längstens bis Ende 2027.