Erläuternder Bericht EnV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieverordnung

suchseinreichung bei der kantonalen Behörde als Vorgabe für die Prioritätenordnung, wenn die eingereichten Gesuche um Entschädigung der Kosten der Sanierungsmassnahmen die verf ügbaren Mittel übersteigen. Neu soll diese Vorgabe dahingehend ergänzt werden, dass die Entschädigung von bereits angef allenen Planungskosten sowie Mehrkosten f ür bereits zugesicherte Massnahmen der Priorisierung nach Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vorgehen.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die Änderungen zur Abnahme- und Vergütungspflicht bedeuten eine stärkere Exposition der Produzenten von Elektrizität aus Photovoltaikanlagen gegenüber den Marktpreisen. Einspeisung zu geringen oder negativen Marktpreisen wird bestraft und umgekehrt. Damit wird eine marktgerechte Einspeisung angeregt und die Integration der Elektrizität aus Photovoltaik in das Stromsystem verbessert. Dies bedeutet aber auch einen höheren Auf wand auf Seiten der Produzenten, die ihre Anlagen steuern müssen, um auf Marktsignale zu reagieren.

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpf lichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpf lichtungen, nicht vereinbar sind.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4b Abs. 4 Bst. b Ziff. 3 und 4bis

Von den Pflichten nach Abs. 2 sind Importeure befreit, die über einen ausländischen Herkunftsnachweis verf ügen. Dies weil die Produktionsanlage im Produktionsland, in dem der ausländische Herkunftsnachweis ausgestellt wurde, schon registriert ist und die notwendigen Informationen auf den ausländischen Herkunf tsnachweisen ersichtlich sind. Von diesen Pflichten befreit werden sollen neu auch andere ausländische Zertif ikate, die dieselben Inf ormationen wie Herkunf tsnachweise enthalten.

Nicht nur Importeure von ausländischen Herkunftsnachweisen für erneuerbare Gase und anderen ausländischen Zertifikaten f ür erneuerbare Gase ohne den dazugehörigen physischen Import der Waren müssen diese bei der Vollzugsstelle erf assen lassen. Auch Importeure von Brenn- und Treibstoffen, das heisst solche, die die Ware über die Grenze bringen, müssen die ausländischen Herkunftsnachweise bei der Vollzugsstelle erfassen lassen, wenn bereits HKN für diese importierte Ware im Produktionsland ausgestellt wurden. Nur somit kann sichergestellt werden, dass keine Doppelvermarktung der Energiemengen stattf indet.

Art. 4c Abs. 1 Bst. abisund b, 3 sowie 4

Der neue Buchstabe abisvon Absatz 1 regelt die Entwertung von erneuerbarem und nicht erneuerbarem Wasserstoff. Immer, wenn Wasserstoff an Endverbraucherinnen oder Endverbraucher oder an Tankstellen abgegeben wird, müssen auch Wasserstoff-HKN entwertet werden. Die HKN und die physische