Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 15 Seiten

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Kantone

25 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI,

UR, VD, VS, ZG, ZH) sind dagegen, die Verpflichtung zu einem echten Einigungsversuch gesetzlich zu verankern. Einerseits sei das Einigungsverfahren bereits in Artikel 7j ATSV geregelt und die von den Kantonen etablierten Verfahren hätten sich bewährt und würden sowohl von den Versicherten als auch ihren Rechtsvertretern akzeptiert. Andererseits wird eine Gesetzesänderung für sehr wenige Einzelfälle als unverhältnismässig angesehen. Nach Ansicht von SO würde eine Anpassung der Weisungen genügen.

Gemäss GE wäre es besser gewesen, eine Wirkungsanalyse der am 1. Januar 2022 von der Weiterentwicklung der IV eingeführten Änderungen zur Hand zu haben, um die Angemessenheit einer Anpassung des aktuellen Verfahrens der Gutachtervergabe zu evaluieren, das erst vor Kurzem eingeführt wurde.

Politische Parteien

Die politischen Parteien äussern sich nicht spezifisch zu diesem Punkt. SP, EVP, FDP und GRÜNE Schweiz heissen die Änderung grundsätzlich gut, während die SVP sie ablehnt.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Der SGV begrüsst die Gesetzesänderung, wonach die betroffenen Parteien systematisch von Anfang an in die Bezeichnung der sachverständigen Person, die das monodisziplinäre Gutachten der IV erstellen soll, einbezogen werden. Er ist der Meinung, dass dank den vorgeschlagenen Änderungen die Akzeptanz der Begutachtung erhöht, langwierige Prozesse vermieden, die Abklärungsverfahren beschleunigt und Kosten gespart werden, auch auf kommunaler Ebene.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

SGB und Travail.Suisse unterstützen die vorgeschlagene Änderung. Travail.Suisse zufolge kann sie die Abklärungen beschleunigen und Kosten senken. Erfahrungen aus der Praxis zeigten, dass das Einigungsverfahren fast in allen Fällen zu einer einvernehmlichen Verständigung über die Person führt, die das Gutachten erstellen soll.

Der SAV lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab, weil sie mehr Nachteile als Vorteile mit sich bringt, insbesondere in Bezug auf Umsetzbarkeit, Verfahrensdauer und Systemeffizienz. Ausserdem erachtet er eine neue Gesetzesgrundlage für eine derart kleine Fallgruppe als unverhältnismässig und unnötig.

Weitere interessierte Organisationen, Durchführungsstellen und Kreise

Die IVSK ist wie die meisten Kantone der Ansicht, dass die geltenden kantonalen Verfahren etabliert und von den Versicherten wie auch deren Rechtsvertreter akzeptiert sind. Eine Gesetzesänderung für wenige Einzelfälle sei unverhältnismässig und die Anpassung daher abzulehnen.

FER, SUVA, SIM, FMH und EKQMB gehen nicht spezifisch auf diesen Punkt ein.

Inclusion Handicap, AGILE.ch, insieme Schweiz, Procap, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Vereinigung Cerebral Schweiz, Rechtsberatungsstelle UP unterstützen die Absicht, die

Versicherten von Anfang an systematisch in die Bezeichnung der sachverständigen Person, die das monodisziplinäre Gutachten erstellen soll, einzubeziehen. Sie halten fest, dass sich dadurch die Begutachtungssituation verbessert und die Akzeptanz sowohl der Gutachten als auch der darauf basierenden IV-Entscheide steigt. Langwierige Gerichtsverfahren würden vermieden, was die IV-Verfahren insgesamt verkürzt und Kosten einspart. Die Organisationen der privaten Invalidenhilfe haben festgestellt, dass die Versicherten in der Praxis häufig nicht wissen, dass sie sich zur Wahl der sachverständigen Person äussern und eine Person ihrer Wahl vorschlagen können. Deshalb sollte die