Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/6: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV · 15 Seiten
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Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Der SGB unterstützt die vorgeschlagene Massnahme und schliesst sich der Stellungnahme von
Inclusion Handicap an.
Der SAV lehnt die vorgeschlagene Gesetzesänderung ab. Einerseits führe das vorgesehene Modell zu einem deutlichen Mehraufwand; die logistische Koordination, inhaltliche Abstimmung und anschliessende Begründung bei Meinungsverschiedenheiten würden den Prozess belasten und anfällig für Verzögerungen und juristische Auseinandersetzungen machen. Andererseits bringe die neue Regelung eine zusätzliche zeitliche Belastung mit sich, was sich negativ auf die Dauer des IV-Verfahrens auswirken würde. Auch könnten die Arbeitgeber nicht darauf vertrauen, dass die Fälle effizient bearbeitet werden.
Travail.Suisse befürwortet die Änderung grundsätzlich, äussert sich aber nicht spezifisch zu diesem Punkt.
Weitere interessierte Organisationen, Durchführungsstellen und Kreise
Die IVSK ist gegen das neue Gutachtenmodell und erörtert die möglichen Konsequenzen (siehe Mehrheit der Kantone).
Die Suva lehnt die vorgeschlagene Änderung ab und bezweifelt, dass die vorgesehenen gemeinsamen Gutachten die gewünschte Wirkung erzielen. Ihrer Einschätzung nach würde die Tatsache, dass neu zwei Sachverständige derselben Disziplin eine Begutachtung vornehmen müssten, die Verfahren im Bereich der Invalidenversicherung verzögern und verteuern, was nicht im Interesse der versicherten Person sei. Zudem unterstreicht sie, dass das neue Verfahren die Zusammenarbeit zwischen der Unfallversicherung respektive der Militärversicherung und der Invalidenversicherung erschweren würde, weil für die Versicherungen nicht die gleichen Verfahrensvorschriften gelten. Der RAD sei weder ein Organ der Unfall- noch der Militärversicherung. Deshalb würde die vorgesehene Bestimmung insbesondere in Bezug auf spezifische unfall- oder militärversicherungsrechtliche Fragestellungen zu verschiedenen Problemen in der Verwendung von gemeinsamen Gutachten führen, bei denen die Sachverständigen nicht zu einem Konsens kommen und der RAD gegebenenfalls eine Schlussfolgerung trifft. Die Suva geht deshalb davon aus, dass bei Inkraftsetzung der vorgesehenen Bestimmung zukünftig mehr separate Gutachten in Auftrag gegeben würden, was weder gewünscht noch sinnvoll sei. Schliesslich hält sie fest, dass mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV (WEIV) bereits ein geeignetes Instrument für die Überwachung der Qualität von Gutachten geschaffen wurde, das sich noch bewähren muss.
Inclusion Handicap, AGILE.ch, insieme Schweiz, Procap, Pro Mente Sana, Pro Infirmis, Vereinigung Cerebral Schweiz, Rechtsberatungsstelle UP unterstützen die Umsetzung dieses
neuen Instruments, das sie als wichtig und sinnvoll erachten. Sie sind der Meinung, dass eine gemeinsame Begutachtung den beiden Parteien – sowohl der versicherten Person als auch der IV-Stelle – im Hinblick auf eine Einigung über die sachverständige Person das gleiche Gewicht einräumt. Angesichts des Risikos einer gemeinsamen Begutachtung würden sich sowohl die IV-Stellen als auch die Versicherten ernsthaft um einen Konsens bei der Auswahl einer Fachperson bemühen. Damit könne in den allermeisten Fällen ein Konsens erreicht werden. Gemäss den erwähnten Organisationen würden zudem gemeinsame Gutachten nur in Ausnahmefällen durchgeführt, weshalb die Vorlage nicht zu einem erhöhten Bedarf an Sachverständigen führen und damit den Mangel an qualifizierten Sachverständigen nicht berühren würde. Was die Rolle des RAD bei unterschiedlichen Ergebnissen oder Evaluationen zweier Sachverständiger anbelangt, unterstützen sie den Grundsatz, dass der RAD in einem solchen Fall zu den strittigen Punkten Stellung nimmt und seine Schlussfolgerungen zum medizinischen Gutachten vorlegt. Sie schlagen jedoch vor, Artikel 57 Absatz 4 IVG dahingehend zu ergänzen, dass vor der Stellungnahme des RAD ein gemeinsamer Austausch im Sinne eines «runden Tischs» zwischen den beiden Sachverständigen und dem RAD erfolgen muss.