Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/60: Multikanalstrategie zur Information, Warnung und Alarmierung der Bevölkerung · 14 Seiten

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ZG beantragt einen neuen Artikel 9a Vorsorgemassnahmen für Kommunikation im Ereignisfall aufzunehmen. In diesem soll das BABS und das BAKOM die Bevölkerung, Institutionen und die Akteure der Wirtschaft auf mögliche Ausfälle der wichtigen Telekommunikationsvektoren sensibilisieren.

sbv begrüsst, dass die Vorlage explizit regelt, dass sämtliche Systeme zur Warnung, Alarmierung und Information für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein müssen (Art. 9 Abs. 3 BZG).

sbv und SZBLIND fordern zur Gewährleistung der Barrierefreiheit der Systeme zur Warnung, Alarmierung und Information (Art. 9 Abs. 3 BZG) ist durch das BABS sicherzustellen, dass sämtliche digitalen Systeme vollständig mit assistiven Technologien nutzbar sind.

Die explizite gesetzliche Verankerung der Barrierefreiheit in Artikel 9 Absatz 3 wird von Inclusion Handicap, SBb, sbv und SZBLIND begrüsst. Alle vier Organisationen weisen auf die mangelnde Barrierefreiheit der Website notfalltreffpunkte.ch hin, da Screenreader-Nutzende Standorte faktisch nicht auffinden können.

Artikel 16

VD führt aus um die kantonalen Zuständigkeiten umfassend widerzuspiegeln, könnte Artikel 16 Absatz 2 BZG wie folgt ergänzt werden: «Sie sind insbesondere für die stationären und mobilen Sirenen zuständig, mit Ausnahme der Fernauslösevorrichtung». Zumindest muss im Kommentar zu den Bestimmungen präzisiert werden, dass die kantonale Zuständigkeit auch die anderen bereits bestehenden oder von den Kantonen entwickelten Alarm- oder Warnsysteme umfasst, wie beispielsweise Licht- oder Tonanlagen, die im öffentlichen Raum installiert sind, um jegliche Unklarheiten hinsichtlich des Umfangs der kantonalen Zuständigkeiten zu vermeiden.

Artikel 16a

GL und VD beanstanden, dass der Wortlaut des Absatzes 1 den Betrieb den Kantonen zuschreibt, obwohl dieser in ihren Kantonen durch die Gemeinden erfolgt. GL empfiehlt, die Formulierung dahingehend anzupassen, dass die Kantone den Betrieb auf ihrem Kantonsgebiet regeln. VD beantragt eine Klärung der Verantwortungsebenen mit den Kantonen als Rahmen- und Koordinationsinstanz sowie den Gemeinden als Betriebsträgern. GE beantragt für Absatz 2, dass das BABS die Mindestleistungen gemeinsam mit den Kantonen definiert und eine klare Listung der Mindestleistungen (Notruf, Informationsvermittlung, erste Hilfe) vorgibt. SSV schlägt vor, Absatz 2 so zu fassen, dass die Koordination gemeinsam durch Bund und Kantone erfolgt und die Kernaufgaben Information sowie Nothilfe bei Gefährdung von Leib und Leben im Vordergrund stehen. ZG beantragt, dass die Kantone den Leistungsumfang gemäss Artikel 16a Absatz 1 selbst bestimmen können, das BABS Polycom-Endgeräte bereitstellt (Absatz 2) und eine zentrale Informationsplattform betreibt (Absatz 3).

VD führt aus, dass der derzeitige Wortlaut nicht die tatsächliche Zuständigkeitsverteilung widerspiegelt. Der Wortlaut suggeriert nämlich, dass die Einrichtung ausschliesslich in die Zuständigkeit der Kantone falle, während im Kanton Waadt der operative Betrieb der Notfalltreffpunkte in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt. Eine Klarstellung ist daher erforderlich, um die Zuständigkeitsebenen zu unterscheiden und die Kohärenz zwischen dem Gesetz und der tatsächlichen Aufgabenverteilung sicherzustellen. Um der Realität Rechnung zu tragen, sollte die Bestimmung präzisieren, dass die Kantone den Rahmen festlegen, koordinieren, planen und für die Harmonisierung des Systems sorgen, während die Gemeinden für den Betrieb, die Inbetriebnahme und den operativen Ablauf der Notfalltreffpunkte zuständig sind.

ZG beantragt, den Absatz 1 mit dem Zusatz zu ergänzen, dass die Kantone die Notfalltreffpunkte betreiben und deren Leistungsumfang bestimmen. Der Absatz 2 sollte dahingehend ergänzt werden, dass das BABS den Kantonen die Polycom-Endgeräte für die Verbindung zu den Notfalltreffpunkten zur Verfügung stellt. Ebenfalls wird ein neuer Absatz 3 beantragt, in