Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Dennoch lässt sich aus beiden regulatorischen Empfehlungen in Analogie ein Kapitalabzug von Beteiligungen an Tochtergesellschaften herleiten.
2.2 Vergleichsjurisdiktionen
2.2.1 USA
Weder die Struktur der amerikanischen Banken noch die Bedeutung des Auslandmarkts von US-Banken sind mit den Schweizer Banken vergleichbar. Die amerikanischen G-SIBs verfügen über keine mit Schweizer oder EU-Banken vergleichbaren Stammhäuser, welche ein eigenes operatives Geschäft mit grossen Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften verbinden. Bei den amerikanischen Grossbanken sind die operativen Einheiten oft direkt einer nicht-operativen Holdinggesellschaft (ohne eigenständige Bankenlizenz) unterstellt. Es gibt also nicht wie bei den Schweizer Stammhäusern eine zentrale operative Bankeinheit, welche nebst eigenem Bankgeschäft zusätzlich weitere wesentliche operative Geschäftseinheiten direkt oder indirekt hält. Aus diesen Gründen ist die Einzelinstitutssicht in den USA für den direkten Vergleich von untergeordneter Bedeutung.
2.2.2 Europäische Union (EU)
Im Gegensatz zu den amerikanischen G-SIBs verfügen auch gewisse europäische G-SIBs über mit der Schweizer G-SIB vergleichbare Stammhäuser mit eigenem operativem Geschäft. Dabei gelten die regulatorischen Vorgaben zur Eigenmittelunterlegung, die Kapitaladäquanzverordnung (Capital Requirements Regulation, CCR) sowohl auf konsolidierter Gruppenstufe als auch auf Stufe Einzelinstitut.56 Allerdings können die zuständigen Behörden auf die Einzelaufsicht verzichten, sofern eine angemessene Verteilung der Eigenmittel zwischen dem Stammhaus und den Tochterunternehmen gewährleistet ist.57 In diesem Fall sind die Anforderungen der CRR nur auf konsolidierter Gruppenstufe anwendbar.
Grundsätzlich sieht die CRR vor, dass wesentliche Beteiligungen von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden müssen.58 Gemäss Artikel 49 Absatz 2 CRR müssen jedoch Institute, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, Positionen in Eigenkapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche, die in den Konsolidierungskreis einbezogen sind, nicht vom harten Kernkapital abziehen. Es sei denn, die zuständigen Behörden entscheiden, dass diese Abzüge für spezifische Zwecke, insbesondere die strukturelle Trennung von Banktätigkeiten, und für die Abwicklungsplanung vorzunehmen sind. Gemäss Absatz 4 werden die nicht in Abzug gebrachten Beteiligungen als Forderungen behandelt und erhalten gemäss Artikel 133 Absatz 2 CRR ein Standard-Risikogewicht von mindestens59 100 Prozent.
Zusammengefasst können die Stammhäuser der europäischen G-SIBs in der Regel auch Anforderungen auf Einzelbasis unterstellt werden. Es liegt im Ermessen der Behörden (Art. 7 Abs. 3 CRR), ob gegebenenfalls ein Abzug der Beteiligungen vom harten Kernkapital erforderlich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kommt in der Regel eine Risikogewichtung von 100 Prozent
56 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2023, S. 1), Art. 6 Abs. 1.
57 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), Art. 7.
58 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1), Art. 36 Absatz 1 Bst. i.
59 Bei besonders grossem Risiko kann das Risikogewicht auch höher liegen.