Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
oder höher zur Anwendung. Wenn jedoch ein Abzug der Beteiligungen für eine strukturelle Trennung und für die Abwicklungsplanung notwendig erscheint, werden Beteiligungen auch in der EU vollständig von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen. Eine generelle Unterscheidung zwischen Beteiligungen an in- und ausländischen Tochtergesellschaften und insbesondere eine strengere Behandlung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften gibt es in der EU-Regulierung nicht explizit. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei Beteiligungen an Finanzunternehmen mit Sitz ausserhalb der EU ein Abzug für eine strukturelle Trennung von Banktätigkeiten und für die Abwicklungsplanung häufiger verlangt werden dürfte als bei Beteiligungen mit Sitz innerhalb der EU. Angaben dazu, wie häufig eine solche strukturelle Trennung gefordert wird, liegen nicht vor.
2.2.3 Vereinigtes Königreich (UK)
Gleich wie die amerikanischen G-SIBs verfügen die meisten G-SIBs im UK über keine mit Schweizer G-SIBs vergleichbaren Stammhäuser mit eigenem operativem Geschäft. Dennoch gelten die regulatorischen Vorgaben zur Eigenmittelunterlegung des PRA Rulebook sowohl auf konsolidierter Gruppenstufe als auch auf Stufe Einzelinstitut.60 Grundsätzlich sieht auch das PRA Rulebook vor, dass wesentliche Beteiligungen vollständig von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden müssen.61 Allerdings können die zuständigen Behörden Erleichterungen gewähren. Angaben dazu, wie häufig solche Erleichterungen gewährt werden, liegen nicht vor. Eine explizite Unterscheidung zwischen Beteiligungen an in- und ausländischen Tochtergesellschaften und insbesondere eine strengere Behandlung von Beteiligungen ausländischen Tochtergesellschaften gibt es im UK-Regelwerk nicht.
2.2.4 Fazit
Auch wenn die internationalen Standards keine expliziten Eigenmittelregulierung auf unkonsolidierter Einzelinstitutsebene vorgeben, so ist die vorgeschlagene Abzugsvariante im Einklang mit Empfehlungen der internationalen Standardgeber (BCBS und FSB) und mit dem verfolgten Ansatz insbesondere im UK. Die Eigenmittelregulierung auf unkonsolidierter Einzelinstitutsebene ist aufgrund unterschiedlicher Gruppenstrukturen nicht in allen Vergleichsjurisdiktionen gleich relevant und schwierig zu vergleichen. Besonders relevant ist die Eigenmittelregulierung in Jurisdiktionen, in welchen die Banken mit einem zentralen Stammhaus operieren, welches gleichzeitig über relativ grosse Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften verfügt. Dies trifft nebst der UBS und auch für gewisse Banken in der EU zu. Die vorgeschlagene Regelung in der Schweiz ist transparenter und wohl auch strenger als für diese EU-Banken. Angesichts der besonders grossen Systemrelevanz der UBS für die Schweizer Volkswirtschaft sind besonders transparente und klare Regeln für die Schweizer Regulierung jedoch angezeigt.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die Krise der Credit Suisse hat deutlich aufgezeigt, dass die Kapitalisierung des Schweizer Stammhauses in der Stabilisierungsphase eine Schwachstelle war. Deshalb sollen die Eigenmittelanforderungen für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften des Stammhauses von systemrelevanten Banken gezielt erhöht werden. Damit Verluste auf Bewertungen
60 PRA Rulebook, Definition of Capital 1.1A.
61 PRA Rulebook, Own Funds and Eligible Liabilities (CRR), Art. 36 Abs. 1 lit. I („Deductions from Common Equity Tier 1 Items”), abrufbar unter: Own Funds and Eligible Liabilities (CRR) | Prudential Regulation Authority Handbook & Rulebook.