Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
ausländischer Tochtergesellschaften keine direkten Auswirkungen auf die regulatorische Kapitalausstattung des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses mehr haben können, müssen systemrelevante Banken62 in Umsetzung der Massnahme 15 des Berichts des Bundesrats zur Bankenstabilität gemäss den Eckwerten vom 6. Juni 2025 künftig den Buchwert der Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vollständig vom harten Kernkapital des Stammhauses abziehen (sogenannter Beteiligungsabzug). Dies kommt einer vollständigen Unterlegung mit hartem Kernkapital gleich.
Zu diesem Zweck sieht die Vorlage die Einführung einer neuen Ziffer 1a in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a BankG vor und ergänzt damit die gesetzliche Grundlage für besondere Anforderungen für systemrelevante Banken. Ziffer 1a konkretisiert dabei die zwei zentralen Grundsätze: Erstens sind Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vollständig mit Eigenmitteln zu unterlegen; zweitens müssen diese Eigenmittel die Qualität von hartem Kernkapital aufweisen.
Diese strengere Eigenmittelunterlegung hat in allen Phasen – im normalen Geschäftsgang, der Stabilisierungs- und der Abwicklungsphase – eine positive Wirkung (vgl. Abbildung 9). Im normalen Geschäftsgang reduziert sie Schwankungen im Eigenkapital des Stammhauses aufgrund von Verlusten in der Bewertung ausländischer Tochtergesellschaften. Der Hauptnutzen der strengeren Eigenmittelunterlegung liegt jedoch in der Stabilisierungsphase. Eine Bank soll in dieser kritischen Phase, in der sie noch eigenverantwortlich handeln kann, ausländische Tochtergesellschaften gesamthaft oder Teile davon ohne negative Folgen für die Kapitalausstattung des Stammhauses veräussern können. Dadurch soll eine Sanierung oder Konkursliquidation der Bank vermieden werden, welche stets das letzte Mittel (ultima ratio) bleibt.
Abbildung 9: Relevanz der Widerstandskraft des Einzelinstituts in der Stabilisierungsphase
Quelle: SIF.
Die Neuregelung gewährleistet also, dass sich eine Korrektur der Buchwerte ausländischer Tochtergesellschaften, beispielsweise aufgrund unsicherer Zukunftsaussichten, strategischer Neuausrichtungen oder Restrukturierungen im ordentlichen Geschäftsgang, nicht auf die regulatorische Kapitalausstattung des in der Schweiz angesiedelten Stammhauses auswirkt. Damit stehen sämtliche anrechenbaren regulatorischen Eigenmittel des Stammhauses nach der
62 Auch bei nicht-systemrelevanten Banken mit einem Stammhaus können sich Korrekturen der Buchwerte ausländischer Tochtergesellschaften auf deren Kapitalsituation auswirken. Die Neuregelung (vgl. Seite 30) zielt jedoch lediglich darauf ab, einen Beitrag zur Stärkung des TBTF- Dispositivs zu leisten. Daher wird zu diesem Zeitpunkt auf eine entsprechende Regelung für sämtliche Banken verzichtet.