Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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gen hat. Ebenfalls wird präzisiert, dass die in der ERV verankerte Risikogewichtung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften für systemrelevante Banken nicht mehr anwendbar ist.
Da auch für die Festlegung einer angemessenen Übergangsfrist technische Bestimmungen auf Stufe ERV erforderlich sind, wird der Bundesrat in seiner Kompetenz zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Eigenmittel gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 BankG die schrittweise Einführung der Gesetzesbestimmung auf Verordnungsstufe mittels einer Übergangsbestimmung regeln. Konkret beabsichtigt der Bundesrat eine Einführung über sieben Jahre. Der Abzug vom harten Kernkapital soll demgemäss bei Inkrafttreten 65 Prozent betragen und anschliessend pro Jahr um 5 Prozentpunkte auf 100 Prozent ansteigen. Diese Staffelung basiert auf der Annahme einer verzögerungsfreien parlamentarischen Beratung und würde anderenfalls angepasst werden. Zudem wird die Übergangsbestimmung regeln, dass der Anteil des Buchwertes, der während der Übergangsfrist nicht abgezogen wird, keiner Risikogewichtung mehr unterliegt und auch nicht im Gesamtengagement der Leverage Ratio und in der Gesamtposition im Kontext der Risikoverteilung zu erfassen ist. Schliesslich wird sich die Übergangsbestimmung auf den Buchwert von bestehenden Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften bei Inkrafttreten der Änderung beschränken.
Die vorliegenden Bestimmungen sind technologieneutral ausgestaltet und ihre Umsetzung steht der Digitalisierung offen gegenüber.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Bankengesetz (BankG)
Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1a
Seit 2011 definiert Artikel 7 BankG den Begriff der «systemrelevanten Banken» als Banken, deren Ausfall die Schweizer Volkswirtschaft und das schweizerische Finanzsystem erheblich schädigen würde. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) bestimmt nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), welche Banken als systemrelevant gelten und welche Funktionen dieser Institute systemrelevant sind (Art. 8 Abs. 3 BankG). Für systemrelevante Banken gelten gestützt auf Artikel 9 BankG besondere Anforderungen, insbesondere im Bereich der Eigenmittel.
Gemäss Artikel 10 Absatz 4 BankG ist der Bundesrat grundsätzlich damit betraut, die in Artikel 9 Absatz 2 genannten besonderen Anforderungen auf Verordnungsstufe zu konkretisieren. Die Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften stellt eine zentrale Massnahme zur Stärkung des TBTF-Dispositivs dar und ist für die Finanzstabilität sowie für die Schweizer Volkswirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Auch die PUK hat sich in ihrem Bericht66 mit dieser Problematik befasst. Der Bundesrat erachtet es nicht zuletzt deshalb als sachgerecht, die Festlegung des Umfangs der Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften dem Grundsatz nach auf Gesetzesstufe zu regeln, um damit auch im Hinblick auf die politische Relevanz dieser Frage eine angemessene demokratische Legitimation sicherzustellen.
66 PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, abrufbar unter: BBl 2025 515 - Die Geschäftsführung der Bundesbe... | Fedlex.