Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Wertkorrektur uneingeschränkt zur Deckung von Risiken aus dem eigenen operativen Geschäft zur Verfügung. Entscheidet sich eine Bank, beispielsweise aufgrund von Wachstumsabsichten, zusätzliches Kapital in die ausländische Tochtergesellschaft einzuschiessen, oder muss sie Verluste in ausländischen Einheiten durch Kapitalerhöhungen in diesen Einheiten ausgleichen, so ist das dazu erforderliche Kapital für die ausländische Tochtergesellschaft beim Stammhaus vollumfänglich mit Eigenmitteln des harten Kernkapitals bereitzustellen. Die Bank kann dazu extern neues Eigenkapital aufnehmen, Gewinne einbehalten oder den Kapitalbedarf bei anderen Geschäftsaktivitäten reduzieren. Auch sind die regulatorischen Eigenmittel des Stammhauses gegenüber Risiken in den Bewertungsmodellen geschützt. Solche Bewertungen sind aufgrund ihrer Komplexität und der zahlreichen zugrunde liegenden Annahmen mit Unsicherheiten verbunden.
Gleichzeitig verhindert die Neuregelung auch, dass das Stammhaus Fremdkapital zur Finanzierung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften heranziehen kann (Double Leverage). Das Stammhaus muss künftig gruppeninternes Eigenkapital vollumfänglich mit Eigenmitteln des harten Kernkapitals refinanzieren. Falls beispielsweise eine ausländische Aufsichtsbehörde aufgrund ihrer Risikoeinschätzung für die in ihrer Jurisdiktion ansässige Tochtergesellschaft zusätzlich 1 Milliarde USD Eigenkapital verlangt, muss das Stammhaus künftig statt der gemäss bisheriger Regulierung nötigen 0,45 Milliarden USD neu die gesamte Milliarde USD an hartem Kernkapital beim Stammhaus aufbringen.63 Mit anderen Worten ist das gesamte zusätzlich eingebrachte Eigenkapital der ausländischen Tochtergesellschaft durch das Stammhaus selbst finanziert. Dies reduziert die regulatorischen Anreize, in ausländischen Tochtergesellschaften überproportional zu wachsen64 oder Geschäftsfelder in ausländischen Tochtergesellschaften statt im Stammhaus anzusiedeln. Die Neuregelung kann dazu führen, dass gewisse Geschäftsfelder innerhalb der Gruppe neu alloziert und interne Verflechtungen abgebaut werden. Dies kann die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Sanierung erhöhen. Zudem setzt die Regelung Anreize,65 überschüssiges Eigenkapital in ausländischen Tochtergesellschaften ans Stammhaus zurückzuführen, was die Kapitalquoten der zentralen Schweizer Einheit stärkt.
3.2 Umsetzungsfragen
Da zwischen der vorgeschlagenen Anpassung des BankG und der ERV Abhängigkeiten bestehen, wird der Bundesrat zeitgleich mit der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung eine auf die finale Fassung abgestimmte Änderung der ERV in Kraft setzen (vgl. Ziffer 4.2). Darin wird festgehalten, was unter Beteiligungen im Sinne des Gesetzes zu verstehen ist und wie die Abgrenzung zwischen Beteiligungen an in- und ausländischen Tochtergesellschaften zu erfol-
63 Die höheren Anforderungen können aber auch durch interne Managementpuffer bei der Tochtergesellschaft, Gewinnthesaurierung oder Risikoreduktion finanziert werden.
64 Da beide Krisen 2008 (UBS) und 2023 (Credit Suisse) massgeblich durch Risiken in den USA entstanden, erhöht ein übermässiges, durch tiefe Anforderungen an das Stammhaus subventioniertes Wachstum in den USA die Risiken für die Schweiz.
65 Eine Kapitalrückführung von 10 Milliarden USD aus einer ausländischen Tochtergesellschaft führt derzeit zu einem Rückgang des Beteiligungsbuchwertes von 10 Milliarden. Die dadurch freigesetzten regulatorischen Eigenmittel auf Stufe Stammhaus entsprechen jedoch nur rund 4,5 Milliarden USD an hartem Kernkapital. Demgegenüber führt eine Kapitalrückführung von 10 Milliarden USD bei einem vollständigen Abzug des Beteiligungsbuchwerts vom harten Kernkapital ebenfalls zum Rückgang des Beteiligungsbuchwerts. Gleichzeitig werden auf Stufe Stammhaus aber 10 Milliarden USD hartes Kernkapital freigesetzt.