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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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b) Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationale Sicherheit, einschließlich des Schutzes der Menschenrechte in Einklang mit der UN-Charta und ihren internationalen Verpflichtungen, beschließt oder beibehält,
i) die Transaktionen in Bezug auf dieser Investor oder diese Investition verbieten oder
ii) die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil oder dem Artikel 26 den Investor oder der Investition gewährt würden; dies schließt Maßnahmen ein, die Transaktionen mit einer natürlichen oder juristischen Person verbieten, die einen solchen Investor oder eine solche Investition besitzt oder kontrolliert.
(2) Eine Vertragspartei kann solche Vorteile gemäß diesem Artikel ohne vorherige Bekanntmachung oder andere zusätzliche Formalitäten im Zusammenhang mit ihrer Absicht das durch diesen Artikel verliehene Recht auszuüben, verweigern.“
21. Nach Artikel 17 wird ein neuen Artikel eingefügt:
„ARTIKLE 17a
SUBVENTIONEN
Zur Klarstellung: Die reine Tatsache, dass eine Subvention oder eine Gewährung von einer Vertragspartei nicht gewährt, erneuert oder beibehalten wurde oder geändert oder gekürzt wurde oder dass ein zuständiges Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine andere zuständige Behörde dieser Vertragspartei die Rückzahlung angeordnet hat, stellt keine Verletzung der Bestimmungen dieses Teils dar, selbst wenn die Investition dadurch ein Verlust oder Schaden erlitten hat.“
Artikel 5
Teil IV wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 19 wird im Titel der Wort „Umweltaspekte“ durch die Worte „Nachhaltige Entwicklung“ ersetzt und am Anfang des Artikels werden die folgenden vier Absätze eingefügt:
„(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung
und Umweltschutz sich gegenseitig beeinflussende und verstärkende Komponenten einer nachhaltigen Entwicklung sind. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen in energiebezogene Bereiche in einer Weise zu fördern, die dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung gerecht wird.
(2) Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten im Rahmen von multilateralen
Umwelt- und Arbeitsübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist,6 wie der UNFCCC, das Übereinkommen von Paris und die grundlegenden IAO-Übereinkommen, und
6 Zur Klarstellung: Die Bekräftigung der Rechte und Pflichten im Rahmen von multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen gilt, soweit diese sich auf Energiebezogenen Bereichen beziehen.