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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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a) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit oder zur Aufrechterhaltung der öffentliche

Ordnung erforderlich sind,9

b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen

erforderlich sind,10

c) die zur Gewährleistung der Sicherheit und Integrität kritischer Energieanlagen und -

infrastrukturen erforderlich sind,

d) die zur Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen erforderlich sind, die nicht im

Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, einschließlich solcher

i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Behandlung der Folgen einer Nichterfüllung von vertragliche Verpflichtungen, oder

ii) zum Schutz der Persönlichkeit bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;

e) die für den Erwerb oder die Verteilung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen bei knapper Versorgung aus Gründen wesentlich ist, auf welche die betreffende Vertragspartei keinen Einfluss hat, sofern diese Maßnahme den Grundsätzen entspricht,

i) dass alle anderen Vertragsparteien Anspruch auf einen gerechten Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen haben und

ii) dass jede derartige Maßnahme, die mit diesem Vertrag nicht im Einklang steht, eingestellt wird, sobald die Voraussetzungen, die sie veranlasst haben, nicht mehr vorhanden sind,

f) die Investoren, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind, oder deren Investitionen begünstigen soll und dem Sekretariat als solche notifiziert wurden, wenn diese Maßnahme

i) keine erhebliche Auswirkung auf die Wirtschaft der betreffenden Vertragspartei hat und

ii) keine Diskriminierung zwischen den Investoren einer anderen Vertragspartei und den Investoren der betreffenden Vertragspartei darstellt, die nicht zu den Personen zählen, für welche die Maßnahme beabsichtigt ist. Die Maßnahmen müssen

9 Die Ausnahme der öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft vorliegt.

10 Buchstabe b des Absatzes 1 umfasst Umweltmaßnahmen (einschließlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung), die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind.