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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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bekräftigt ihre Verpflichtungen7 im Rahmen der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen.8 In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, im Bereich nachhaltige Entwicklung ihre eigene Strategien und Prioritäten festzulegen, ihr eigenes Niveau des innerstaatliches Umwelt- und Arbeitsschutzes selbst zu bestimmen und ihre einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften entsprechend festzulegen oder zu ändern – im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den international anerkannten Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei ist – ist jede Vertragspartei in dem Bemühen mit ihren einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau zu gewährleisten und zu fördern, einschließlich im Hinblick auf den Klimaschutz und Klimaanpassung, bestrebt.
(3) Die Vertragsparteien dürfen den Handel oder die Investitionen in energiebezogenen Bereichen nicht durch die Lockerung oder Herabsetzung des in ihren jeweiligen Umwelt- oder Arbeitsgesetzen vorgesehene Schutzniveaus fördern. Zu diesem Zweck darf eine Vertragspartei nicht auf diese Gesetze verzichten oder anderweitig von ihnen abweichen oder anbieten, auf sie zu verzichten oder anderweitig von ihnen abzuweichen, oder es durch eine anhaltende oder wiederholte Handeln oder Untätigkeit unterlassen, diese Gesetze wirksam durchzusetzen um den Handel oder die Investitionen in energiebezogene Bereichen zwischen den Vertragsparteien zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien setzen ihr jeweiliges Umwelt- und Arbeitsrecht nicht in einer Weise um, die eine verschleierte Beschränkung des Handels oder der Investitionen in energiebezogenen Bereichen zwischen den Vertragsparteien oder eine ungerechtfertigte oder willkürliche Diskriminierung anderer Vertragsparteien darstellen würde.“
2. In Artikel 19 wird der Absatz 1 zu Absatz 5 umnummeriert; die Worte “Dabei handeln die Vertragsparteien kostengünstig” werden durch die Worte “Dabei bemüht sich die Vertragsparteien kostengünstig zu handeln“ ersetzt; die Worte „Die Vertragsparteien werden daher“ werden durch die Worte „Jede Vertragspartei wird daher“ ersetzt; der Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„vor der Erteilung von Genehmigungen für Energieinvestitionsprojekte die Durchführung einer Folgenabschätzung verlangen, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Soweit dies mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragspartei vereinbar ist werden in der Folgenabschätzung die erheblichen Auswirkungen des Projekts ermittelt und bewertet, wobei es sich um folgende Bereichen handeln kann:
i) Bevölkerung und menschliche Gesundheit;
ii) Artenvielfalt;
iii) Land, Boden, Wasser, Luft und Klima, und
7 Zur Klarstellung: Die Bekräftigung der Verpflichtungen im Rahmen der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen gilt, soweit diese sich auf Energiebezogenen Bereichen beziehen.
8 Die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen wurde von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen.