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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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Zur Klarstellung: Schwerwiegende Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten oder die Drohung solche Schwierigkeiten können unter anderem durch schwerwiegende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währung- oder Wechselkurspolitik oder die Drohung solcher Schwierigkeiten verursacht werden.

(7) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die

das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion im Falle der Europäischen Union oder das Funktionieren der Währung- und Wechselkurspolitik im Falle anderer Vertragsparteien ernsthaft behindern oder zu behindern drohen, Schutzmaßnahmen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten getroffen oder beibehalten werden. Diese Maßnahmen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken, um den in diesem Absatz beschriebenen Umständen zu begegnen.“

17. In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte „im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im Folgenden als « gastgebende Partei» bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an“ durch die Worte „im Gebiet der gastgebende Vertragspartei, so erkennt die gastgebende Vertragspartei folgendes an“ ersetzt.

18. In Artikel 16 wird der Titel „Beziehung zu anderen Übereinkünften“ durch „Regelungsrecht“ ersetzt und der Wortlaut erhält folgende Fassung:

„Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Klimaschutz und Klimaanpassung, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit, oder der öffentlichen Sittlichkeit, in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.“

19. Nach Artikel 16 wird ein neuen Artikel eingefügt:

„ARTIKEL 16a

NICHTANWENDUNG DES TEILES III AUF

BESTIMMTEN INVESTITIONEN

Dieser Teil gilt nicht für die in Anlage NPT aufgeführten Vertragsparteien, in Bezug auf Investitionen in ihrem Gebiet eines Investors einer anderen Vertragspartei hinsichtlich Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen werden.“

20. In Artikel 17 werden im Titel nach den Worten „Teiles III“ die Worte „und des Artikels 26“ eingefügt und der Wortlaut erhält folgende Fassung:

„(1) Eine Vertragspartei (im Folgenden als „verweigernde Vertragspartei“ bezeichnet) kann

spätesten an dem Tag, den ein Gericht für die Einreichung von Argumenten zu Vorfragen bestimmt, die Anwendung dieses Teils oder des Artikels 26 gegenüber einen Investor einer anderen Vertragspartei oder einer Investition eines Investors einer anderen Vertragspartei verweigern, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, dass sich dieser Investor oder diese Investition im Besitz oder unter der Kontrolle einer Nichtvertragspartei befindet, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei

a) keine diplomatischen Beziehungen unterhält, oder