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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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In Anerkennung der dringenden Notwendigkeit, das vorrangige Ziel des UNFCCC und den Zweck und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu verfolgen, um den Klimawandel und seine negativen Auswirkungen wirksam zu bekämpfen, und verpflichtet, den Beitrag von Handel und Investitionen in energiebezogenen Sektoren zum Klimaschutz und Klimaanpassung zu verstärken, bekräftigt jede Vertragspartei ihre Verpflichtungen:
a) ihre Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris wirksam umzusetzen;
b) die gegenseitige Unterstützung von Investitionen und klimapolitischen Strategien und Maßnahmen zu fördern und zu verbessern und dadurch den Übergang zu einer emissionsarmen, sauberen und ressourceneffizienten Wirtschaft sowie zu einer klimaresistenten Entwicklung zu beschleunigen;
c) den Handel und die Investitionen, die für den Klimaschutz und die Klimaanpassung von Bedeutung sind, zu fördern und zu erleichtern, unter anderem durch die Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen in Bezug auf kohlenstoffarme Energietechnologien und -dienstleistungen, wie Erneuerbare-Energien Produktionskapazität, und durch die Verabschiedung politischer Rahmenbedingungen, die diesem Ziel förderlich sind, und
d) mit den anderen Vertragsparteien bei investitionsbezogenen Aspekten von Klimapolitik und -maßnahmen auf bilateraler Ebene und gegebenenfalls in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten.“
6. In Artikel 20 Absatz 1 wird der Verweis „Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a“ durch den Verweis „Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a“ ersetzt; im VEC in der Fassung von 1998 wird nach „Primärenergieträgern“ der Worte „und“ durch ein Komma ersetzt.
7. In Artikel 21 Absatz 2 werden die zwei Verweise „Artikel 7 Absatz 3“ durch den Verweis „Artikel 7 Absatz 6“ ersetzt; in Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 10 Absätze 2 und 7“ durch der Verweis “Artikel 10 Absätze 4 und 8“ ersetzt und die Worte „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ wird durch das Worte „ORWI“ ersetzt; in Absatz 4 wird der Verweis ‚Artikel 29“ durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt; in Absatz 5 werden die zwei Verweise „Artikel 27 Absatz 2“ durch den Verweis „Artikel 30 Absatz 2“ ersetzt und der Verweis „Artikeln 26 und 27“ wird durch den Verweis „Artikeln 26 und 30“ ersetzt.
8. In Artikel 24 wird im Titel das Worte “Ausnahmen” durch die Worte „Allgemeine Ausnahmen“ ersetzt und im Wortlaut wird der Absatz 1 gestrichen.
9. In Artikel 24 wird der Absatz 2 zu Absatz 1 umnummeriert und erhält folgende Fassung:
“Die Bestimmungen dieses Vertrags, mit Ausnahme der Artikel 12, 13 und 32, hindern eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zu beschließen oder durchzusetzen,