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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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Zur Klarstellung: die „Behandlung“ im Sinne dieses Absatzes schließt keine Streitbeilegungsverfahren ein, die in anderen internationalen Vereinbarungen vorgesehen sind.

Im Sinne dieses Vertrags stellen materiellrechtliche Bestimmungen in anderen internationalen Vereinbarungen, die eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei

geschlossen hat, für sich genommen nicht die in diesem Absatz genannte „Behandlung“ dar. Maßnahmen einer Vertragspartei in Anwendung dieser Bestimmungen4 können eine solche Behandlung darstellen und somit zu einer Verletzung dieses Absatzes führen.“

8. Artikel 10 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„Jeder Staat oder jede ORWI, die diesen Vertrag unterzeichnen oder ihm beitreten, übermitteln dem Sekretariat an dem Tag, an dem sie den Vertrag unterzeichnen oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, einen Bericht mit der Zusammenfassung aller Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften oder anderen Maßnahmen, die für die Ausnahmen zu Absatz 4 relevant sind.

Eine Vertragspartei hält ihren Bericht auf aktuellem Stand, indem sie dem Sekretariat umgehend Änderungen mitteilt. Die Chartakonferenz überprüft diese Berichte in regelmäßigen Abständen.

Der Bericht kann Teile des Energiebereichs bezeichnen, in denen eine Vertragspartei den Investoren anderer Vertragsparteien die in Absatz 5 beschriebene Behandlung gewährt.“

9. In Artikel 10 Absatz 10 wird der Verweis „Absätze 3 und 7“ durch den Verweis „Absätze 5 und 8“ ersetzt.

10. In Artikel 10 wird nach Absatz 12 folgenden Absatz eingefügt:

„(13) Wenn eine Vertragspartei eine bestimmte schriftliche Verpflichtung gegenüber einem Investor einer anderen Vertragspartei oder gegenüber den Investitionen des Investors in ihrem Gebiet eingegangen ist, so darf die erstgenannte Vertragspartei im Sinne dieses Vertrags die genannte Verpflichtung nicht durch die Ausübung hoheitlicher Gewalt verletzen.“

11. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte “die diese Vertragspartei jedem anderen Investor, sei es ihrem eigenen Investor oder dem Investor einer anderen Vertragspartei oder sei es dem Investor eines dritten Staates zuteil werden läßt” durch die Worte “die diese Vertragspartei anderen Investoren, sei es ihre eigenen Investoren, die Investoren einer anderen Vertragspartei oder sei es die Investoren einer Nichtvertragspartei zuteilwerden lässt“ ersetzt.

12. In Artikel 13 Absatz 1 wird die Worte „verstaatlicht, enteignet oder einer Maßnahme gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) unterworfen werden“ durch die Worte „Gegenstand einer direkte oder indirekte Enteignung (im Folgenden als „Enteignung“ bezeichnet) sein“ ersetzt; am Ende des Satzes

4 Zur Klarstellung: die reine Umsetzung dieser Bestimmungen in innerstaatliches Recht, soweit sie erforderlich ist um sie in die innerstaatliche Rechtsordnung aufzunehmen, stellt für sich genommen keine Maßnahme dar.