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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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in Buchstabe a wird ein Semikolon eingefügt; am Ende des Satzes in Buchstabe b wird das Komma mit ein Semikolon ersetzt; im Buchstabe c wird vor dem Worte „und“ ein Komma eingefügt; nach den Worten „Höhe der Entschädigung“ wird der Wort „muss“ durch das Wort „entspricht“ ersetzt; nach den Worten „enteigneten Investition“ werden die Worte „entsprechen,“ durch die Worte „zu dem Zeitpunkt unmittelbar bevor die Enteignung stattgefunden hat oder“ ersetzt; nach den Worten „bevorstehenden Enteignung hatte“ werden die Worte „, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist“ eingefügt.
13. In Artikel 13 werden die Absätze 2 und 3 zu den Absätze 5 und 6 umnummeriert; und nach Absatz 1 werden die folgenden drei Absätze eingefügt:
„(2) Eine direkte Enteignung liegt vor, wenn eine Investition verstaatlicht oder auf andere
Weise direkt mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder Beschlagnahme enteignet wird.
(3) Eine indirekte Enteignung liegt vor, wenn die Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen
einer Vertragspartei ohne förmlicher Eigentumsübertragung oder Beschlagnahme eine der direkten Enteignung gleiche Wirkung entfaltet, insofern als dem Investor den Wert seiner Investition oder in wesentlichem Maße grundlegende Elemente des Eigentumsrechts an seiner Investition entzogen werden, darunter das Recht, diese zu verwenden, zu nutzen oder darüber zu verfügen.
Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine indirekte Enteignung darstellt bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung, die unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
a) die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, auch wenn die Tatsache, dass die Maßnahme oder die Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat, und
b) die Art der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, einschließlich ihr Ziel und Kontext.
(4) Diskriminierungsfreie Maßnahmen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert
und angewendet werden, den Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten (einschließlich in Bezug auf Klimaschutz und Klimawandelanpassung), stellen keine indirekte Enteignung dar; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Maßnahme oder einer Reihe von Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres Zweckes so schwerwiegend sind, dass sie offenkundig überzogen erscheinen.“
14. In Artikel wird Absatz 5 gestrichen; und der Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei ein Transfer verhindern, beschränken oder verzögern soweit dies keine verschleierte Transferbeschränkung darstellt,