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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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iv) Kulturerbe und Landschaft, einschließlich der sich aus der Anfälligkeit des Projekts für die Gefahr schwerer Unfälle oder Katastrophen erwarteten Auswirkungen ergeben, die für das betreffende Projekt relevant sind.

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffene Verkehrskreis, einschließlich einschlägige Nichtregierungsorganisationen, frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, sich an der Umweltfolgenabschätzung zu beteiligen und dazu Stellung zu nehmen, und dass ihr dafür eine angemessene Frist eingeräumt wird. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Ergebnisse der Umweltfolgenabschätzung berücksichtigt werden und dass die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, bevor eine Genehmigung für das Projekt erteilt wird. Die Ergebnisse der Umweltfolgenabschätzung und der erteilten Genehmigung werden der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.“

Und am Ende des Buchstabes J wird das Semikolon durch die Worte „, und“ ersetzt.

3. In Artikel 19 wird der Absatz 2 gestrichen und ein neuen Absatz wird eingefügt:

„(6) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Verhalten als Beitrag zu den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung an. Jede Vertragspartei ermutigt Investoren, die in ihrem Gebiet tätig sind oder ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, Grundsätze eines verantwortungsvollen unternehmerischen Verhaltens – im Einklang mit international anerkannten Standards und Leitlinien – die von der jeweiligen Vertragspartei gebilligt oder unterstützt werden anzunehmen und freiwillig in ihre Strategie und Verfahren umzusetzen, wie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, die vom Verwaltungsrat der IAO angenommene Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen.“

4. In Artikel 19 wird der Absatz 3 zu Absatz 7 umnummeriert; das Wort „Stillegung“ wird durch das Worte „Stilllegung“ ersetzt und ein neuen Absatz wird nach Absatz 7 eingefügt:

„(8) Soweit es mit ihren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften vereinbar ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass sie

a) Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die sich auf den Handel oder die Investitionen in energiebezogenen Bereichen auswirken können, oder Handels- oder Investitionsmaßnahmen, die sich auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen in energiebezogenen Sektoren auswirken können, in transparenter Weise entwickelt, erlässt und umsetzt, und

b) interessierte Personen und Beteiligten sensibilisiert und ihnen in angemessener Weise die Möglichkeit gibt, sich zu solchen Maßnahmen zu äußern.“

5. Nach Artikel 19 wird ein neuen Artikel eingefügt:

„ARTIKLE 19a

KLIMAWANDEL UND SAUBERE ENERGIEWENDE