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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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indem sie ihre für folgende Bereiche geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften in gerechter und nichtdiskriminierender Weise nach Treu und Glauben anwendet:

a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte;

b) Emission von und Handel mit Futures, Optionen, Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumente;

c) finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Vollstreckungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen;

d) strafbare Handlungen, irreführende oder betrügerische Praktiken;

e) Einhaltung von Beschlüssen und Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder

f) Sozialversicherung, staatliche Altersversorgung oder Pflichtsparsysteme.“

15. In Artikel 14 wird der Absatz 6 zu Absatz 5 umnummeriert; und der Verweis „Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a“ wird durch den Verweis „Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a“ ersetzt.

16. Am Ende des Artikels 14 werden zwei neue Absätze eingefügt:

„(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei restriktive Maßnahmen5 einführen oder beibehalten wenn sie mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten wird. Diese Maßnahmen müssen folgende Merkmale aufweisen:

a) sie müssen gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;

b) sie müssen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, um den in diesem Absatz beschriebenen Umständen zu begegnen;

c) sie müssen vorübergehender Art sein und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in diesem Absatz bezeichnete Lage verbessert;

d) sie müssen eine unnötige Beeinträchtigung der handelspolitischen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragsparteien vermeiden;

e) sie müssen im Vergleich zu anderen Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien in vergleichbaren Situationen nicht diskriminierend sein, und

f) sie müssen den anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der Energiecharta unverzüglich mitgeteilt werden.

5 Im Falle der Europäischen Union können solche Maßnahmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in anderen als den in Artikel 14 Absatz 6 genannten Situationen ergriffen werden, die die Wirtschaft dieses Mitgliedstaats betreffen.