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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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Natürliche Personen einer Vertragspartei oder juristische Personen, die im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassen sind, können dem Gericht gemäß Absatz 5 Amicus-Curiae- Schriftsätze einreichen.

Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht, während oder nach dem Gerichtsverfahren, einschließlich der Verhandlung, vertrauliche Informationen, deren Offenlegung nach ihrem innerstaatlichen Recht Beschränkungen unterliegt oder die legitimen Geschäftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde, oder Informationen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder anderweitig offenzulegen.

(5) Sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien innerhalb von zehn Tagen nach Errichtung des Gerichts nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von juristischen Personen mit Sitz im Gebiet einer Vertragspartei die von den Regierungen der Streitparteien unabhängig sind, zulassen, sofern diese Schriftsätze:

a) bis zu einem vom Gericht festgelegten Datum beim Gericht eingehen;

b) prägnant sind, mit doppelter Zeilenabstand geschrieben und nicht länger als 15 Schreibmaschinenseiten, einschließlich etwaiger Anhänge;

c) unmittelbar für eine vom Gericht zu prüfende Sachfrage oder rechtliche Frage von Belang sind;

d) eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich und gegebenenfalls der Staatsangehörigkeit oder des Ortes der Niederlassung der Person, der Art ihrer Tätigkeit, ihres Rechtsstatus, ihrer allgemeinen Ziele, ihrer Finanzquellen und jeglicher herrschende Unternehmen;

e) eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Verfahren angeben;

f) in der Arbeitssprache des Gerichts abgefasst sind, und

g) eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, ob die Person in direkter oder indirekter Beziehung zu einer an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder zu einem an der Streitigkeit beteiligten Dritten steht, und ob sie bei der Vorbereitung der Amicus-Curiae-Schriftsätze von einer an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder von einem an der Streitigkeit beteiligten Dritten finanzielle oder sonstige Unterstützung erhalten hat oder erhalten wird.

Die Amicus-Curiae-Schriftsätze werden den an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien können Stellungnahmen abgeben. Das Gericht führt in seinem Urteilsspruch alle Amicus-Curiae- Schriftsätze auf, die es gemäß Absatz 5 zugelassen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in seinem Urteilsspruch auf die in solche Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Geht das Gericht auf die darin vorgebrachten Argumente ein, so berücksichtigt es auch alle einschlägigen Stellungnahmen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien.“