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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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f) Frustration der legitime Erwartungen2 eines Investors, wenn diese für seine Investition von zentraler Bedeutung waren und auf einer klare und bestimmte Zusicherung oder Verpflichtung3 dieser Vertragspartei beruhten, auf die der Investor bei seiner Entscheidung, die Investition zu tätigen oder aufrechtzuerhalten, vernünftigerweise vertraut hat.

Zur Klarstellung: eine Verletzung einer anderen Bestimmung dieses Vertrags oder einer anderen internationalen Vereinbarung stellt keine Verletzung der fairen und gerechten Behandlung dar.

(3) Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung, vollen Schutz und volle Sicherheit zu gewährleisten, bezieht sich auf die physische Sicherheit der Investoren und ihrer Investitionen.“

3. In Artikel 10 wird der Absatz 2 zu Absatz 4 umnummeriert; nach den Worten „anderer Vertragsparteien“ werden die Worte „in vergleichbaren Situationen“ eingefügt und der Verweis „Absatz 3“ wird durch den Verweis „Absatz 5“ ersetzt.

4. In Artikel 10 wird Absatz 3 zu Absatz 5 umnummeriert und erhält folgende Fassung:

„Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Behandlung“ die von einer Vertragspartei gewährte günstigste Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren, den Investoren einer anderen Vertragspartei oder den Investoren einer Nichtvertragspartei gewährt.“

5. In Artikel 10 werden die Absätze 4 und 8 gestrichen.

6. In Artikel 10 werden die Absätze 5 bis 6 zu den Absätze 6 bis 7 umnummeriert und alle Verweise „Absatz 3“ werden durch den Verweis „Absatz 5“ ersetzt.

7. In Artikel 10 wird der Absatz 7 zu Absatz 8 umnummeriert und erhält folgende Fassung:

„Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den Investitionen von Investoren anderer Vertragsparteien und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung die günstigste Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen Investitionen ihrer eigenen Investoren oder von Investoren einer anderen Vertragspartei oder Investoren einer Nichtvertragspartei und deren damit zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich Verwaltung, Aufrechterhaltung, Verwendung, Nutzung oder Veräußerung gewährt.

2 Zur Klarstellung: Zu den legitimen Erwartungen eines Investors gehören keine allgemeinen Erwartungen, wie etwa die Erwartung (mangels klarer und bestimmter Zusicherungen oder Verpflichtungen in diesem Sinne), dass sich der rechtliche oder regulatorische Rahmen einer Vertragspartei nicht ändern wird.

3 Im Sinne dieses Artikels bedarf die Feststellung, ob eine klare und bestimmte Zusicherung oder Verpflichtung vorliegt, eine einzelfallorientierte und faktenbasierte Untersuchung, bei der unter anderem die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die einschlägige öffentlich bekannte Politikvorhaben der Vertragspartei und dessen Ziel berücksichtigt werden.