Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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die Bedingungen für die provisorische Anwendung eines geänderten völkerrechtlichen Vertrags in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Räte gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 7b, RVOG) nicht gegeben. Deswegen hat die Schweiz am 11. Februar 2025 dem Energiechartasekretariat als Depositar des ECT ihre Notifikation zum Ausschluss der provisorischen Anwendung hinterlegt. Belgien, Estland, Finnland, Japan, Litauen, Liechtenstein und die Tschechische Republik haben ebenfalls entsprechende Notifikationen hinterlegt.

5 Auswirkungen der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage hat keine über die bereits heute für die Betreuung der Organisation eingestellten Mittel des UVEK (BFE) und WBF (SECO) hinausgehenden finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.

Die Modernisierung des ECT ändert nichts an den bestehenden Bestimmungen des ECT, wonach die Schweiz von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Investorinnen und Investoren im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens belangt werden könnte (ausser sie verweigerte dies aufgrund der Reziprozität gemäss Art. 26). Ebenso ändert die Modernisierung nichts an der Möglichkeit für die Schweiz, ein Streitbeilegungsverfahren gegen andere Vertragsparteien anzustrengen, um ihre Rechte geltend zu machen (mit Ausnahme der neu eingeführten Bestimmungen zum Ausschluss der Förderung und des Schutzes von Investitionen in fossilen Energien auf dem Territorium von Vertragsparteien, die dies wünschten). Je nach Umständen könnten damit finanzielle Folgen verbunden sein. Es wäre in einem solchen Fall Aufgabe des Bundesrats, die Frage der Übernahme der Kosten zu klären und gegebenenfalls beim Parlament zusätzliche Mittel zu beantragen.

Der ECT in seiner geänderten Form kann die Steuereinnahmen des Bundes erhöhen, indem er Investitionen im Energiesektor fördert, die ihrerseits zu wirtschaftlicher Wertschöpfung und Unternehmensgewinnen führen. Einerseits begünstigt der ECT den Zufluss ausländischer Kapitalanlagen in Energieinfrastrukturen in der Schweiz. Andererseits gibt das Abkommen schweizerischen Unternehmen des Sektors in Vertragsstaaten des Abkommens (und umgekehrt) zusätzliche Rechtssicherheit.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die Schweizer Energiewirtschaft, die vom Schutz ihrer Investitionen in den Vertragsstaaten des ECT unter dem geänderten ECT profitiert, befindet sich grossmehrheitlich im Besitz der Kantone und der Gemeinden. Sie können von einer erhöhten Wertschöpfung und damit einhergehenden Steuereinnahmen oder Gewinnausschüttungen profitieren.