Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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gangspunktes Bizzarone im Tessin anbelangt. Die Delegationsnorm belässt dem Bundesrat viel Spielraum. Ausnahmen oder abweichende Regelungen kann er aber nur für die Netznutzungstarife, die Bilanzierung und die Speicheranlagen treffen. In jedem Fall ist der Anspruch auf Netzzugang (Art. 16) auch in den isolierten Netzgebieten zu verwirklichen.

Art. 3 Begriffe

Die Legaldefinitionen orientieren sich an den Begriffsbestimmungen der Stromversorgungsgesetzgebung, wobei einige Begriffe aus technischen Gründen eine leicht modifizierte Bedeutung haben. Es werden deshalb nicht alle Legaldefinitionen erläutert.

Im Unterschied zum StromVG gibt es keine kantonalen Netzgebietszuteilungen. Damit gleichwohl klar ist, wer als Netzbetreiber anzusehen ist, stellt Buchstabe b diesbezüglich auf die Betriebsbewilligungen ab, die gestützt auf das RLG vom Bund (Art. 30 Abs. 1 RLG) und von den Kantonen (Art. 42 Abs. 1 RLG) ausgestellt werden.

Netznutzerin oder Netznutzer (Bst. c) ist die natürliche oder juristische Person, die Gas in ein Netz einspeist, aus einem Netz ausspeist oder durch ein Netz durchleiten lässt. Unter diesen Begriff fallen insbesondere die Lieferanten und damit auch die Netzbetreiber, in ihrer Rolle als Versorger, indem diese Endkundinnen und Endkunden direkt mit Gas beliefern. Hinzu kommen Zwischenhändler und Transiteure. Endverbraucherinnen und Endverbraucher treten hingegen in aller Regel nur als Netzanschlussnehmerin oder Netzanschlussnehmer und nicht zugleich auch als Netznutzerin oder Netznutzer auf. Es sei denn, sie kümmern sich selber um ihre Versorgung. Bei den Betreibern von Erzeugungsanlagen, Rückvergasungsanlagen und Speicheranlagen (Art. 29) ist eine differenzierte Betrachtung angebracht, je nachdem, ob sie ihre Ein- und Ausspeiseverträge selber abschliessen oder einen Dritten beauftragen. Als Drittlieferant (Bst. d) gilt ein Gaslieferant, der Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Gas versorgt, falls er nicht Betreiber des Verteilnetzes ist, das er für die Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher nutzt. Diese Definition steht in direktem Zusammenhang mit der freien Wahl des Lieferanten nach Artikel 9 Absatz 1 und der Möglichkeit des Verteilnetzbetreibers, den Zugang zu seinem Netz nach Artikel 16 Absatz 3 zu verweigern.

Das Transportnetz (Bst. f) – im EU-Recht ist vom Fernleitungsnetz die Rede – umfasst die Netzanlagen, die überwiegend mit höheren Druckstufen (> 5 bar) betrieben werden. Dazu gehört insbesondere auch die Transitgasleitung. Gegenwärtig umfasst das Transportnetz die Netzanlagen der Transitgas AG, der Swissgas AG, der Gaznat SA, der Gasverbund Mittelland (GVM) AG, der Erdgas Ostschweiz (EGO) AG, der Erdgas Zentralschweiz (EGZ) AG, der Unigaz SA und der Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA. In der Legaldefinition sind die Haupteigenschaften des Transportnetzes hervorgehoben; vereinzelt gibt es indes auch Grossverbraucher, die direkt am Transportnetz angeschlossen sind und über dieses beliefert werden.

Das Verteilnetz (Bst. g) umfasst die kleineren Netzanlagen der tieferen Druckstufen. Diese sind nicht auf die Beförderung über grössere Distanzen ausgerichtet, sondern