Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Erkenntnisse der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken (NCS) besondere Beachtung zu schenken. Die Strategie wurde vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 5. April 2023 verabschiedet und an der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren vom 13. April 2023 durch die Kantone gutgeheissen.

3.1.6. Kompetenzabgrenzung zwischen EnCom, der Wettbewerbskommission und der Preisüberwachung

Mit der EnCom wird eine Regulierungsbehörde geschaffen, die im Gasbereich die Einhaltung des Gesetzes überwacht, Entscheide trifft und Verfügungen erlässt (Art. 33). In Sachbereichen, die durch das GasVG reguliert werden und für die im Streitfall oder von Amtes wegen die EnCom die zuständige Aufsichtsbehörde ist, entfällt die Zuständigkeit der Wettbewerbskommission (WEKO) und der Preisüberwachung. Dies betrifft namentlich die Kontrolle der Netznutzungsentgelte und Netznutzungstarife, die Gewährleistung des Netzzugangs, das Messwesen der Netzbetreiber und die Bestimmungen zur Versorgungssicherheit.

Im Bereich der Gasversorgung kann die WEKO gegen einen Gaslieferanten oder einen Messstellenbetreiber auf dem freien Markt vorgehen, falls dieser marktbeherrschend ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 [KG, SR 251]) und sich missbräuchlich verhält, indem er Konkurrenten behindert oder die Marktgegenseite ausbeutet (vgl. Art. 7 Abs. 1 KG). Weiter bekämpft die WEKO insbesondere Wettbewerbsabreden in diesen Bereichen (Art. 5 KG). In den genannten Bereichen besteht keine Zuständigkeit der EnCom. Bei einem Lieferantenwechsel sind beide Behörden jeweils für den sie betreffenden Aspekt Netz resp. Netzzugang (EnCom) und Energie (WEKO) zuständig.

Gemäss Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) beobachtet der Preisüberwacher die Preisentwicklung und verhindert oder beseitigt die missbräuchliche Erhöhung und Beibehaltung von Preisen. Das Überwachen bestimmter Preise durch andere Behörden bleibt vorbehalten (Art. 4 und 15 PüG). Sollte die Höhe der Preise für Gaslieferungen oder Messdienstleistungen in freien Markt in einem Einzelfall zur Diskussion stehen, tauschen sich die Wettbewerbsbehörden aus und treffen eine Vereinbarung darüber, ob der Preisüberwacher oder die WEKO den Fall weiterverfolgt (Art. 3 Abs. 3 KG).

3.2. Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit dem GasVG wird ein gesetzlicher Rahmen geschaffen, dessen Einhaltung von einer staatlichen Regulierungsbehörde überwacht wird.