Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Art. 6 Entflechtung

Absatz 1 verbietet es einem Gasversorgungsunternehmen, Querfinanzierungen zwischen den regulierten Tätigkeitsbereichen und den wettbewerblichen Bereichen vorzunehmen. Zu den regulierten Tätigkeiten gehört der Netzbetrieb. Beim Messwesen ist gemäss Artikel 23 Absätze 1 und 2 zwischen Gaszählern zu differenzieren, die der Gasversorgung durch den Netzbetreiber selbst und jenen, die der Gasversorgung durch Drittlieferanten dienen. Letztere sind der wettbewerblichen Sphäre zuzuordnen. Weiter gehört zu den regulierten Tätigkeiten auch der Betrieb von Speicheranlagen, die nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden, zumal diese als Bestandteil des Netzes zu behandeln sind (Art. 29 Abs. 3). Das Querfinanzierungsverbot verlangt zunächst, dass die Einnahmen und Ausgaben aus dem regulierten Bereich von jenen aus den wettbewerblichen Tätigkeitsbereichen separiert werden. Dies geschieht über die buchhalterische Entflechtung (Abs. 3). Sodann ist es verboten, Ausgaben der wettbewerblichen Tätigkeitsbereiche den regulierten Tätigkeitsbereichen zuzuweisen resp. Einnahmen aus den regulierten Tätigkeitsbereichen in die wettbewerblichen Tätigkeitsbereiche zu transferieren.

Absatz 2 enthält ein Gebot zur informatorischen Entflechtung. Zu den gesetzlichen Offenlegungspflichten gehören insbesondere jene nach Artikel 36 und 37. Anzumerken ist, dass kein Verstoss gegen das Gebot zur vertraulichen Behandlung vorliegt, wenn Informationen diskriminierungsfrei veröffentlicht werden und so allen Marktteilnehmern offenstehen. Dies kann beispielsweise für Informationen relevant sein, die für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden, deren Resultate veröffentlicht werden. Nicht explizit vorgeschrieben ist eine personelle Entflechtung. Gleichwohl sind zur Sicherstellung der informatorischen Entflechtung gewisse organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Wirtschaftlich sensible Informationen sind keine besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Bundesgesetzes über den Datenschutz42 (DSG).

Die Einhaltung des Querfinanzierungsverbots von Absatz 1 bedingt, dass die Netzbetreiber eine buchhalterische Entflechtung vornehmen (Abs. 3). Dies bedeutet, dass für jedes Gasnetz eine Jahresrechnung und eine Kostenrechnung (auf das Gasjahr bezogen) erstellt wird, in denen die regulierten Geschäftsbereiche sowohl getrennt voneinander als auch getrennt von den übrigen Geschäftsbereichen dargestellt werden (Segment- oder Spartenrechnung). Getrennt darzustellen sind der Netzbetrieb und das Messwesen, zumal die entsprechenden Kosten im Rahmen der Rechnungstellung separat ausgewiesen werden müssen (Art. 7 Bst. c). Konkret ist beim Messwesen eine Trennung zwischen den Kosten der Gaszähler, die insbesondere der Gasversorgung durch die Netzbetreiber dienen (vgl. Erläuterungen zu Art. 23 Abs. 1) und denjenigen, welche der Gasversorgung durch Drittlieferanten dienen (Art. 23 Abs. 2), vorzunehmen. Dies, da bei Letzteren der Markt für alle Anbieter offen ist.

Anhand der buchhalterischen Entflechtung prüft die EnCom die Absenz von Querfinanzierungen. Absatz 4 sieht deshalb vor, dass ihr die nach Absatz 3 zu erstellende Kostenrechnung jährlich einzureichen ist.

42 SR 235.1