Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

vorwiegend auf die Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Dazu gehört auch das dem eigentlichen Verteilnetz vorgelagerte lokale Transportnetz, an welchem keine Endverbraucherinnen und Endverbraucher angeschlossen sind. Die Anschlussleitungen – sie erstrecken sich vom Hausanschlusspunkt bis hin zum Netzanschlusspunkt – sind Teil des jeweiligen Transport- oder Verteilnetzes. Über die Zuordnung einer Netzanlage zum Transport- oder zum Verteilnetz entscheidet im Streitfall die EnCom. Die Druckreduzier- und Messstationen sollten zumindest regional einheitlich entweder dem Transportnetz oder dem Verteilnetz zugeordnet werden. Zur Abgrenzung der Systemgrenzen (Transitgasleitung und übriges Transportnetz, lokales Transportnetz und übriges Verteilnetz, Netzanschlussleitungen usw.) könnten Ausführungsvorschriften erlassen werden, sofern und soweit dazu im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips keine sachgerechten Branchenstandards entwickelt werden (vgl. Art. 42 Abs. 3).

Zum hiesigen Marktgebiet (Bst. h) gehören alle inländischen Netzanlagen mit Ausnahme der isolierten Gasnetze (Bst. i). Es wird durch die Grenzübergangspunkte sowie die Ein- und Ausspeisepunkte zu den Endkundinnen und Endkunden, den Erzeugern und den Speichern begrenzt. Die isolierten Gasnetze können gemäss Artikel 2 Absatz 5 einem besonderen Regulierungsregime unterstellt werden. Das Marktgebiet zeichnet sich vor allem durch zwei Elemente aus: Erstens bildet es eine Bilanzierungszone mit einheitlichen Bilanzierungsregeln (Art. 26-28). Zweitens ist es den Netznutzerinnen und Netznutzern im Marktgebiet möglich, gestützt auf einen Netznutzungsvertrag Gasmengen ohne Festlegung eines konkreten Transportweges und grundsätzlich ohne geografische Einschränkungen von einem Einspeisepunkt zu einem beliebigen Ausspeisepunkt befördern zu lassen (sog. Zweivertragsmodell, Art. 17).

Die Ein- und Ausspeisepunkte (Bst. j und k) definieren die Grenzen des Marktgebietes (bzw. der isolierten Netze). Ihre Nutzung ist Gegenstand der Netznutzungsverträge (Art. 17 Abs. 1) und Anlass zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (Art. 18 Abs. 1).

Von besonderer Bedeutung sind die Grenzübergangspunkte (Bst. l) des Transportnetzes, über welche das hiesige Marktgebiet mit den Marktgebieten der Nachbarländer verbunden ist. Für deren Nutzung wird der Marktgebietsverantwortliche Kapazitätsprodukte zum Erwerb anbieten (Art. 17 Abs. 2).

Ein Zusammenschluss der Netznutzerinnen und Netznutzern in einer Bilanzgruppe erlaubt den Grossverbrauchern eine gebündelte Beschaffung über das ganze Marktgebiet (Bst. n).

Die Definition des kommunikationsfähigen Messsystems (Bst. o) grenzt sich vom Begriff der intelligenten Messsysteme im Strombereich ab. Der Grund für die unterschiedliche Bezeichnung in den beiden Bereichen liegt darin, dass den Unterschieden zwischen einem intelligenten Messsystem und einem Messsystem, das lediglich eine Fernauslesung ermöglicht, Rechnung getragen werden soll.

Ein intelligentes Messsystem (Bst. p) ist ein kommunikationsfähiges Messsystem, das die bidirektionale Datenübertragung ermöglicht. Diese Fähigkeit kann für die Mes-