Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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sung und Steuerung von grösseren Verbrauchsstätten sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen und damit für die Netzstabilität und Bilanzierung vorteilhaft sein (vgl. auch Art. 23).

Absatz 2: Wie im Stromversorgungsrecht, können die Begriffe auf Verordnungsstufe noch detaillierter definiert werden (z. B. zur Abgrenzung der Netzebenen und der Unterscheidung zwischen dem Gasnetz und Anschlussleitungen). Zudem können auf Verordnungsstufe weitere Legaldefinitionen hinzugefügt werden, zum Beispiel zu Begriffen, die im Gesetz nicht oder nicht häufig benutzt werden, und daher auf der Verordnungsstufe mehr Raum einnehmen werden (z. B. Regelenergie, Systemdienstleistungen).

2. Kapitel: Gasversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Aufgaben und Pflichten der Gaswirtschaft

Art. 4 Aufgaben der Netzbetreiber

Die in Buchstabe a statuierte Pflicht ist im Netzbereich als elementare Zielvorgabe bei der Erfüllung sämtlicher Aufgaben zu beachten. Ist die Stabilität des Netzbetriebs gefährdet, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die entsprechenden Befugnisse sichern sie sich insbesondere in den Netzanschluss- und den Netznutzungsverträgen zu. Zur Netzstabilität tragen insbesondere die Systemdienstleistungen bei. Diese fallen teilweise in die Kompetenz des Marktgebietsverantwortlichen (Beschaffung und Einsatz der Regelenergie sowie Handhabung von Netzengpässen auf der Transportnetzebene). Im Übrigen liegt es an den Netzbetreibern, sie zu gewährleisten. Damit sind unter anderem die Druck- und Mengenregulierung, die Handhabung der Netzengpässe auf Verteilnetzebene und die Prüfung der Gasbeschaffenheit (Zusammensetzung und Brennwert des Gases, vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a) angesprochen. Von der hier vordringlich interessierenden Stabilität des Netzbetriebs abzugrenzen ist die Sicherheit des Netzbetriebs im Sinne des Schutzes von Personen, Sachen oder anderen Rechtsgütern (vgl. Art. 4 Bst. a GasVG und Art. 31 RLG).

Buchstaben b und c: Die Anforderungen an die Erstellung der Netzentwicklungspläne sind in Artikel 5 normiert, jene hinsichtlich der Gewährung des Netzzugangs in Artikel 16.

Art. 5 Netzentwicklungspläne

Wie im Stromversorgungsrecht sind die Netzbetreiber zur Vornahme einer Netzentwicklungsplanung angehalten. Die Vorschriften fallen vergleichsweise schlank aus. So ist etwa kein gasspezifischer Szenariorahmen (vgl. Art. 9a StromVG) vorgesehen. Anstelle von einem weiteren Ausbau des Netzes, vor allem des Transportnetzes, steht die Transformation der Infrastruktur hin zur vermehrten Nutzung von erneuerbaren Gasen oder zur Umstellung auf alternative Energieversorgungssysteme im Vordergrund. Das betrifft insbesondere die Verteilnetzebene.