Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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4. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1. Gasversorgungsgesetz

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz hat eine doppelte Zwecksetzung. Erstens dient es der Zuverlässigkeit der Gasversorgung. Unter den Massnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit sind vor allem die Vorgaben zur Speicherung von Gasmengen im Winterhalbjahr hervorzuheben (Art. 10). Diese sektoriellen Massnahmen ergänzen die Instrumente der wirtschaftlichen Landesversorgung. Von der Versorgungssicherheit abzugrenzen ist die Sicherheit des Netzbetriebs: Die Anforderungen, die für den Schutz von Personen, Sachen und der Umwelt erforderlich sind, finden sich im RLG. Zweitens sorgt das Gesetz mit der Gewährleistung des Netzzugangs (Art. 16) für einen funktionstüchtigen Wettbewerb und damit für eine wirtschaftliche Gasversorgung.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Gasnetze (Abs. 1 und 3). Im Vordergrund steht die Netznutzung. Nicht geregelt sind die Netzanschlusspflichten und die Tragung der Kosten für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Verbrauchsstätten (Abs. 2). Die Finanzierung der Netzanschlussleitungen bleibt somit analog zum Stromversorgungsrecht eine kantonale und kommunale Domäne. Das Gesetz belässt die Vielfalt der Lösungen, die sich dazu in der Praxis entwickelt hat, unberührt, und beschränkt sich derweil auf ein Verbot der doppelten Kostenanlastung (Art. 8, Verursachergerechtigkeit). Auch vermittelt es keinen Anspruch auf Netzanschluss. Allfällige Ansprüche nach kantonalem oder kommunalem Recht sind indes nicht ausgeschlossen.

Eine Beimischung von erneuerbarem Gas steht der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht im Wege. Vorausgesetzt ist nach Absatz 4 aber, dass mehrheitlich Methan befördert wird (Erdgas und Biomethan). Zu den erneuerbaren Gasen gehören neben Biomethan insbesondere auch synthetisch erzeugtes Methan oder Wasserstoff. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind somit insbesondere diejenigen Gasnetze, die mehrheitlich Wasserstoff befördern, gemessen in Kubikmetern (vgl. dazu auch Art. 22 Abs. 2). Der Bundesrat hat am 14. Dezember 2024 die nationale Wasserstoffstrategie verabschiedet. Dabei hat er festgehalten, dass eine Marktregulierung der Wasserstoffnetze erst ins GasVG aufgenommen werden soll, wenn der Bedarf nach Wasserstoffleitungen nachgewiesen ist – was heute noch nicht der Fall ist.

Absatz 5 befasst sich mit den isolierten Netzgebieten (Tessin und Raum Kreuzlingen). Diese gehören nicht zum Schweizer Marktgebiet (Art. 3 Bst. h). Der Bundesrat wird Lösungen vorsehen können, die der Situation angemessen sind, insbesondere was das Bilanzierungsmanagement und die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Grenzüber-