Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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In der Gasbranche fällt ein einmaliger Umstellungsaufwand zur Anpassung der Strukturen und Prozesse an. Diesen zusätzlichen Aufwendungen stehen verschiedene Vorteile gegenüber: volkswirtschaftliche Gewinne, Einsparungen und Wahlmöglichkeiten für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher, Innovationsmöglichkeiten bei den Lieferanten, der Gewinn an Rechtssicherheit sowie die Stärkung der Gasversorgungssicherheit.

3.3. Umsetzungsfragen

Das Subsidiaritätsprinzip ist zentral bei der Umsetzung des GasVG. Nur so kann ein von einer Netzinfrastruktur mit reguliertem Monopol abhängiger Markt ohne ausufernde Regulierung funktionieren. Diese Auffassung spiegelt sich in Artikel 42 wieder, wonach der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlässt und die betroffenen Organisationen gemeinsam die für den Vollzug notwendigen technischen und administrativen Richtlinien erlassen. Die Bundesbehörden bleiben aber auch beim Beizug privater Organisationen für den Vollzug verantwortlich; die Aufsichtskompetenz kann nicht an Dritte übertragen werden. Kommen die betroffenen Organisationen ihrer Pflicht nicht oder nur ungenügend nach, so müssen die Bundesbehörden tätig werden. Die Mitwirkung der direkt betroffenen Kreise soll sicherstellen, dass mit den Richtlinien keine diskriminierenden Regeln aufgestellt werden.

Die Gaswirtschaft soll den notwendigen Handlungsspielraum behalten. Sie ist gefordert, im vorgegebenen Rahmen allgemein akzeptierte Konzepte und Vorschläge zur Umsetzung des GasVG zu erarbeiten. Von praktischer Relevanz ist dies besonders bei der Umsetzung des Marktzugangs und des Entry-Exit-Modells. Die betroffenen Organisationen haben Lösungen zur Gewährung und Sicherstellung des diskriminierungsfreien Netzzugangs zu erarbeiten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Netzzugang nicht durch administrative, technische oder kostenbedingte Hürden unverhältnismässig erschwert wird und auch neu in den Markt eintretende Lieferanten nicht benachteiligt werden.

Die EnCom erhält in Bezug auf die Regelungsgegenstände des GasVG dieselben Aufgaben und Kompetenzen, wie sie im Strombereich gemäss dem StromVG vorgesehen sind, dies unter Berücksichtigung der StromVG-Revision vom 29. September 202340.

40 BBl 2023 2301