Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Die Netzentwicklungspläne sind allen voran auf die Dekarbonisierung der Energieversorgung auszurichten (Abs. 1). Dabei geht es auch um die Planung der Stilllegung von Netzen. Weiter geht es um eine mögliche Umrüstung der herkömmlichen Gasnetze, um sie für eine Beimischung von Wasserstoff zu befähigen oder gar auf den ausschliesslichen Transport von Wasserstoff auszurichten (vgl. dazu Art. 2 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 1). Als alternative Energieversorgungssysteme kommen neben reinen Wasserstoffnetzen vor allem thermische Netze (Fernwärme) in Frage. Gerade bei den Stilllegungen drängt sich zur Vermeidung von abrupten Tarifsprüngen eine langfristige Planung in Absprache mit den lokalen Gemeinwesen auf.

Absatz 2: Die Netzentwicklungspläne sind der EnCom vorzulegen. Dadurch kann sie auf die Planung und die Kosten Einfluss nehmen, die mit der Netzentwicklung verbunden sind. Ob den Netzbetreibern ein Anspruch auf eine Beurteilung der voraussichtlichen Anrechenbarkeit der Kosten zukommt, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (v.a. Art. 25 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196841). Die EnCom kann ihre Einschätzung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Kompetenzen der EnCom im Zusammenhang mit der Stilllegung von Netzen im Wesentlichen auf eine Prüfung der Effizienz der Umsetzung und der rechnerisch korrekten Anlastung der Kosten beschränken. Die Stilllegung an sich ist im Rahmen der Energieplanung der betreffenden Gemeinwesen ein unternehmerischer Entscheid. Da sich die überwiegende Mehrheit der Verteilnetzbetreiber in der Hand der lokalen Gemeinden befindet, können diese die Netzentwicklung auch über ihre Rolle als Trägerschaft der Unternehmen beeinflussen.

Absatz 3: In den Ausführungsvorschriften wird der Bundesrat die Anforderungen an den Inhalt der Netzplanung näher ausführen, wobei die Anforderungen für die Transport- und die Verteilnetze unterschiedlich ausfallen können. Beispielsweise kann der Bundesrat vorsehen, dass der Szenariorahmen des BFE gemäss Artikel 9aterAbsatz 1 StromVG, soweit er für die Gasversorgung relevant ist (z.B. bei Sektorenkopplung), zu berücksichtigen ist. Auch könnte die Verordnung näher auf die Prüfung der Möglichkeit zur Beimischung von Wasserstoff eingehen. Weiter können Koordinationspflichten geregelt werden, auch im Verhältnis zu Anbietern von alternativen Energieversorgungssystemen (z. B. thermische Netze) und angrenzenden ausländischen Transportnetzbetreibern. Im Rahmen dieser Koordinationspflicht können die Netzbetreiber nach Vorbild von Ziffer 10.4 Absatz 3 der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich auch verpflichtet werden, den Gemeinden Informationen zu liefern, welche diese für die Energieplanung benötigen (z. B. Angaben zum Alter einzelner Leitungsabschnitte und zu den geplanten Reinvestitionen).

In Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 könnte der Bundesrat ferner vorsehen, dass die Netzentwicklungspläne, zu veröffentlichen sind, so wie dies auch im Strombereich der Fall ist (vgl. Art. 9d Abs. 4 StromVG). Dabei sind Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse sowie andere überwiegende Interessen vorzubehalten, die einer Veröffentlichung entgegenstehen (z. B. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz).

41 SR 172.021