Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Der Bundesrat kann Mindestanforderungen für die Rechnungslegung und Kostenrechnung festlegen (Abs. 5).
Art. 7 Rechnungsstellung
Die gebotene Transparenz in der Rechnungsstellung verlangt, dass die verschiedenen Kostenpositionen separat ausgewiesen werden. Bei den Energiekosten (Bst. a) sind die Kosten, die nach Artikel 10 mit der Speicherung von Gasmengen in Speicheranlagen verbunden sind, separat auszuweisen (vgl. Art. 11). Zu den Kosten der Messung (Bst. c) zählen jene, die für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistungen anfallen. Die Kosten für betriebliche Messungen sind Teil der Netzkosten (vgl. die Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 1 Bst. b). Zu den Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (Bst. d) zählt insbesondere die CO2-Abgabe. In den Ausführungsvorschriften kann der Bundesrat vorsehen, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher des freien Markts darauf Anspruch haben, von ihrem Lieferanten eine einzige Rechnung für sämtliche Kostenpositionen zu erhalten. Zur Abwicklung müsste der Netzbetreiber dem Lieferanten die dazu notwendigen Angaben übermitteln (vgl. Art. 25 Abs. 1).
Art. 8 Transparenz, Verursachergerechtigkeit und Nichtdiskriminierung
Dieses allgemeine Gebot zur Transparenz, Verursachergerechtigkeit und Nichtdiskriminierung ist vom Marktgebietsverantwortlichen und den Netzbetreibern bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu beachten. Davon ausgenommen sind Tätigkeiten im freien Markt.
In Bezug auf die Rechnungsstellung wird das Transparenzgebot in Artikel 7 konkretisiert (vgl. Art. 7). In den Ausführungsvorschriften kann der Bundesrat vorsehen, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher welche durch Drittparteien versorgt werden, darauf Anspruch haben, von ihrem Lieferanten eine einzige Rechnung für sämtliche Kostenpositionen zu erhalten. Zur Abwicklung müsste der Netzbetreiber dem Lieferanten die dazu notwendigen Angaben übermitteln (vgl. Art. 24 Abs. 1).
2. Abschnitt: Freie Lieferantenwahl
Art. 9
Absatz 1: Unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 3 kommt das Recht auf freie Wahl des Lieferanten allen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern zu, unabhängig des jeweiligen Jahresverbrauchs.
Wenn eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher von einem Drittlieferanten versorgt werden will, muss sie oder er mit diesem Lieferanten einen Liefervertrag abschliessen.
Gemäss Artikel 16 Absatz 1 müssen die Netzbetreiber den Netznutzerinnen und Netznutzern diskriminierungsfrei den Netzzugang gewähren. Nach Artikel 16 Absatz 4 kann ein Netzbetreiber jedoch einem Drittlieferanten den Netzzugang vorübergehend