Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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verweigern, solange die Verbrauchsstätte der betroffenen Endverbraucherin oder des betroffenen Endverbrauchers nicht mit einem kommunikationsfähigen Messsystem ausgestattet ist. Der Zugang darf nur so lange verweigert werden, bis ein solches Messsystem installiert ist.

Eine vorübergehende Verweigerung ist durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt: Der Marktgebietsverantwortliche muss ein effizientes Bilanzierungsmanagement gewährleisten. Zu diesem Zweck hat jeder Bilanzgruppenverantwortliche die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die Energiebilanz seiner Bilanzgruppe am Ende eines Gastages möglichst ausgeglichen ist (vgl. Erläuterungen in Ziff. 3.1.3). Damit dies gelingt, ist es für die Verteilnetzbetreiber entscheidend, den Verbrauch der an ihr Netz angeschlossenen Kundinnen und Kunden präzise prognostizieren zu können. Dies ist nur mit kommunikationsfähigen Messsystemen möglich, da diese eine genaue Schätzung des Verbrauchs ermöglichen, ohne auf Standardlastprofile zurückgreifen zu müssen. Die Verteilnetzbetreiber können den Verbrauch der Kundinnen und Kunden, die von Dritten beliefert werden, von dem von ihnen gemessenen Gesamtverbrauch abziehen.

Zudem ist bereits heute gemäss der Verbändevereinbarung43 und der von der WEKO im Jahr 2020 genehmigten Regelung44 betreffend Netzzugang für alle Kundinnen und Kunden in der Zentralschweiz die Installation eines kommunikationsfähigen Messsystems bei einem Lieferantenwechsel obligatorisch. Die vorliegende Anforderung steht daher im Einklang mit der bisherigen Praxis.

Es liegt im Ermessen des Netzbetreibers, ob er bei sämtlichen Kundinnen und Kunden, die an sein Netz angeschlossen sind, ein kommunikationsfähiges Messsystem installieren möchte oder nicht. Artikel 23 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass der Bundesrat die Ausstattung der grösserer Verbrauchsstätten sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen mit einem solchen Messsystem vorsehen kann. Der Abschluss eines Liefervertrages mit einem Drittlieferanten ist also direkt damit verbunden, dass die betreffende Verbrauchsstätte der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einem kommunikationsfähigen Messsystem (Art. 3 Abs. 1 Bst. o) ausgestattet ist und die Messdaten erfasst werden.

Mit der Wahl eines Drittlieferanten befinden sich die Endverbraucherinnen und Endverbraucher hinsichtlich des Messwesens folglich im freien Markt. Es sei an dieser Stelle auf die Ausführungen zu Artikel 23 zu verweisen.

Konkret bedeutet dies für Endverbraucher, die ein Drittlieferant wählen möchten, dass sie:

1. gemäss Artikel 23 Absatz 2 einen Messanbieter ihrer Wahl mit der Ausstattung der betreffenden Verbrauchsstätte mit einem kommunikationsfähigen Messsystem und mit der Messung beauftragen sollten;

43 Verbaendevereinbarung.pdf

44 Verfügung der Wettbewerbskommission vom 25. Mai 2020, «Netzzugang EGZ und ewl». Abrufbar unter www.weko.admin.ch > Praxis > Recht und Politik des Wettbewerbs (RPW) > 2020 > RPW 2020-4b, S. 1863–1894.