Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Nach Absatz 5 kommt dem Bundesrat die Kompetenz zu, in den in Buchstabe a und Buchstabe b genannten Bereichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Um den Netznutzerinnen und Netznutzern im Rahmen des Zweivertragsmodells eine Gasbeförderung im gesamten Marktgebiet zu ermöglichen, müssen die Netzbetreiber untereinander Netzkopplungsverträge abschliessen. Von besonderer Bedeutung sind die Netzkopplungsverträge, die den Übergang vom Transport- ins Verteilnetz regeln. Als Folge des Zweivertragsmodells müssen die Verteilnetzbetreiber (und nicht die Netznutzerinnen und Netznutzer) die Buchung der erforderlichen Kapazitäten dieser Netzkopplungspunkte vornehmen und nach den vom Marktgebietsverantwortlichen festgelegten Netznutzungstarifen vergüten (vgl. Art. 33 Abs. 1 Bst. b). Dazu kann der Bundesrat Ausführungsbestimmungen erlassen.
Buchstabe b enthält eine gesetzliche Grundlage für Vorschriften zum Engpassmanagement im Transportnetz. Bei der Ausgestaltung dieser Instrumente kann sich der Bundesrat am EU-Recht orientieren. Der Entzug von ungenutzten Kapazitäten (Kapazitätshortung) muss dabei aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine ultima ratio bleiben; zuvor sind andere Massnahmen des Engpassmanagements zu ergreifen (Sekundärhandel oder Einsatz von unterbrechbaren Kapazitätsprodukten).
5. Kapitel: Eidgenössische Energiekommission
Art. 34 Aufgaben
Aus Effizienzgründen wird die Einhaltung sowohl der Gasversorgungs- als auch der Stromversorgungsgesetzgebung unter die Aufsicht derselben Behörde gestellt. In diesem Sinne wird die heutige Elektrizitätskommission (ElCom) zur Energiekommission (EnCom). Diese wird die Rolle des Regulators auch für dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen wahrnehmen (Abs. 1). Ihre Organisation richtet sich nach Artikel 21 StromVG.
Absatz 2: Indem die EnCom von Amtes wegen tätig werden kann, den Marktakteuren im Streitfall aber auch ein Anspruch auf einen Entscheid zukommt, ist die Rechtsweggarantie gewährleistet (Art. 29a BV).
Die Aufgaben und Befugnisse der EnCom unterscheiden sich gegenüber dem Strombereich nur unwesentlich. Die wichtigsten Aufgaben sind in Absatz 3 ausdrücklich normiert.
Buchstabe a: Der weitreichende Begriff «Netznutzungsbedingungen» umfasst unter anderem die Ausgestaltung der Ein- und Ausspeiseverträge (Art. 17 Abs. 1) sowie die Einzelheiten bezüglich der Kapazitätsbewirtschaftung und der Bilanzierung.
Buchstaben b und c: Die Prüfung der Angemessenheit der Tarife und der korrekten Kostenanlastung umfasst auch die Möglichkeit, auf die Methodik zur Festlegung der Netznutzungstarife des Transportnetzes Einfluss zu nehmen. Zur den anrechenbaren Netzkosten gehören gemäss Artikel 20 Absatz 1 Bst. b auch die Kosten für das Messwesen.