Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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lanzierung (Art. 27 Abs. 1) erforderlich sein, um genügend Flexibilität zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Speicheranlage, für die er das Zugriffsrecht in Anspruch nehmen will, hat der Marktgebietsverantwortliche auf objektive Kriterien abzustellen, insbesondere auf die konkreten Eigenschaften der Speicheranlage (z.B. Steuerbarkeit) und die netztopologischen Gegebenheiten (v.a. Lage und Netzanschluss). Die Notwendigkeit des Zugriffs muss er der EnCom auf Anfrage hin, darlegen können. Die Modalitäten des Zugriffs sind nach Massgabe der Ausführungsvorschriften des Bundesrates vertraglich zu regeln. Anzumerken ist ferner, dass die Speicheranlagen auch bei einem Zugriff des Marktgebietsverantwortlichen nicht von diesem, sondern weiterhin vom Betreiber der betreffenden Anlage betrieben werden.
Nach Buchstabe c sind Einsätze zur Unterstützung des Bilanzierungsmanagements angemessen zu vergüten. Die Vergütung stellt sicher, dass die Kosten nicht – gemäss Buchstabe c – in den Netznutzungsentgelten der Netzbetreiber enthalten sind. Im Rahmen der buchhalterischen Entflechtung (Art. 6 Abs. 3) sind die Speicheranlagen deshalb separat zu behandeln; die Kosten und Vergütungen sind nach den verschiedenen Einsatzzwecken aufzuschlüsseln. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt die EnCom die Vergütung fest.
Da die Speicheranlagen als Bestandteil ihres Netzes gelten, sind deren Kosten nach Buchstabe d den Netzkosten zugeordnet. Folglich können sie unter Abzug der Vergütungen gemäss Buchstabe c über das Netznutzungsentgelt gedeckt werden. Mit dieser Regelung ist der Fortbestand dieser vergleichsweise kleinen Kugel- und Röhrenspeicher sichergestellt.
Absatz 4: Sollten nicht genügend Speicheranlagen für die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Zwecke zur Verfügung stehen, so kann die EnCom auf Antrag des Marktgebietsverantwortlichen hin vorsehen, dass er zur Unterstützung des Bilanzierungsmanagements auch Kugel- und Röhrenspeicher nutzen kann, die ansonsten im freien Markt eingesetzt werden. Von diesem Instrument sollte die EnCom nur mit Zurückhaltung Gebrauch machen («unabdingbar»). Auch hier verfügt der Marktgebietsverantwortliche über einen privilegierten Zugriff, wobei er den Zugriff angemessen zu vergüten hat, für die entsprechenden Gasflüsse aber kein Netznutzungsentgelt anfällt.
4. Kapitel: Marktgebietsverantwortlicher
Art. 30 Errichtung
Absatz 1: Zu den Eigentümern des Transportnetzes gehören die Transitgas AG, die Swissgas AG, die Gaznat SA, der Gasverbund Mittelland (GVM) AG, die Erdgas Ostschweiz (EGO) AG, die Erdgas Zentralschweiz (EGZ) AG, die Unigaz SA und die Aziende Industriali di Lugano (AIL) SA. In den Ausführungsvorschriften können innerhalb des zweijährigen Gründungsprozesses auch Zwischenetappen festgelegt werden (z.B. eine Frist zur Vorlage der Statuten zuhanden des Bundesrats zur Genehmigung). Dass die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen in den isolierten Gasnetzen (Art. 3 Abs. 1 Bst. i; dazu gehört namentlich auch das Leitungsnetz im Tessin) einem anderen Akteur zugewiesen werden können (Art. 33 Abs. 4), ändert nichts daran, dass sich auch die AIL zwingend an der Errichtung beteiligen muss. Satz 2 dient