Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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einer besseren Operabilität eine Rangfolge unter den Vorkaufsberechtigten eingeführt werden.
Absatz 3: Diese zusätzlichen Vorgaben, die der Bundesrat auf der Verordnungsstufe für die Organisation vorsehen kann, stärken die Unabhängigkeit des Marktgebietsverantwortlichen von einzelnen Unternehmen der Gaswirtschaft. Ein Recht der Kantone auf Entsendung von Vertretern in den Verwaltungsrat der Gesellschaft (Bst. a), wobei die Entsendung von Verwaltungsratsmitgliedern in den Statuten vorgesehen sein muss, gibt es auch bei der Swissgrid AG (Art. 18 Abs. 8 StromVG), Gestützt auf Buchstabe b könnte der Bundesrat beispielsweise auch statutarische Bestimmungen über die Suspendierung der Stimmrechte verlangen, wenn der Einfluss eines einzelnen Akteurs aufgrund seiner Kapitalbeteiligung zu dominant würde. So könnten die Statuten vorsehen, dass kein Aktionär mehr als ein Drittel des Stimmengewichts auf sich vereinigen kann. Weiter könnte er verlangen, dass die Aktien der Gesellschaft in Form von Namenaktien herausgegeben werden und in den Statuten eine Übertragbarkeitsbeschränkung (sog. Vinkulierung gemäss Art. 685a–c OR) verankert wird, die einer zu starken Stellung eines einzelnen Aktionärs entgegenwirkt und die schweizerische Beherrschung der Gesellschaft begünstigt.
Art. 32 Finanzierung
Im Unterschied zur nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) verfügt der Marktgebietsverantwortliche über kein Netzeigentum. Mithin bewirtschaftet er die Kapazitäten des Transportnetzes gewissermassen treuhänderisch zugunsten der Transportnetzeigentümer, ohne dabei einen Gewinn zu erwirtschaften.
Auf Verordnungsstufe könnte noch etwas genauer geregelt werden, welche Einnahmen der Marktgebietsverantwortliche zur Deckung welcher Kosten verwendet. Mit anderen Worten könnte der Bundesrat das Gefüge der verschiedenen Einkünfte ins Verhältnis zu den Kosten setzen, die dem Marktgebietsverantwortlichen in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen anfallen. Einnahmen erzielt er aus der Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes (Art. 19 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 Bst. a), dem Ausgleichsenergieentgelt (Art. 26 Abs. 4), dem untertägigen Entgelt (Art. 27 Abs. 3) sowie der übrigen Entgelte des Marktgebietsverantwortlichen (Art. 28), und einem Beitrag für die Benutzung eines virtuellen Austauschpunkts (Art. 33 Abs. 1 Bst. e). Kosten fallen dem Marktgebietsverantwortlichen vor allem durch die Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes (Art. 33 Abs. 1 Bst. a) und durch das Bilanzierungsmanagement (Art. 26 Abs. 2) an. Hinzu kommt das Monitoring zur Beobachtung der Versorgungslage (Art. 14 Abs. 2).
Art. 33 Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen
Absatz 1 gibt eine Übersicht über die wichtigsten Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Stromversorgungsgesetzgebung des Bundes lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass es sich bei seinen Aufgaben, analog zur nationalen Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG), um gesetzlich übertragene öffentliche Aufgaben handelt (Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2021 vom 11. Januar 2022, E. 4.2.2 m.w.H.). Gleiches gilt im Übrigen auch