Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Art. 37 Auskunftspflicht

Die Unternehmen der Gaswirtschaft und der Marktgebietsverantwortliche müssen dem BFE und der EnCom die Informationen und Daten bekannt geben sowie die Unterlagen zur Verfügung stellen, welche die Behörden zum Vollzug des Gesetzes oder dessen Weiterentwicklung benötigen. Das Amts- und Geschäftsgeheimnis definiert sich nach den Artikeln 162 und 320 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches.53

Art. 38 Amtshilfe

Absatz 1: Zu einem Datenaustausch unter der EnCom, dem BFE und dem BWL kann es insbesondere im Zusammenhang mit der Beobachtung der Versorgungslage und den Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung kommen, zumal in diesem Bereich jeder dieser drei Bundesstellen gewisse Kompetenzen zukommen (vgl. für die EnCom Art. 14 Abs. 1). In aller Regel werden die Informationen in aggregierter Form ausgetauscht. Im Falle von allfälligen Strafuntersuchungen gemäss Artikel 41 richtet sich die Rechtshilfe unter den Bundesbehörden nach Artikel 30 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 197454 (VStrR).

Absatz 2: Im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 BV und Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199855 erstreckt sich die Datenlieferungspflicht auch auf die weiteren Behörden des Bundes, auf die Kantone und auf die Gemeinden – unter Vorbehalt entgegenstehender Spezialvorschriften (z. B. Art. 25 KG).

Art. 39 Gebühr und Aufsichtsabgabe

Absatz 1 behandelt die von der EnCom erhobenen Gebühren für Kontrollen und Verwaltungsverfahren, die sie durchführt, Dienstleistungen, die sie erbringt, sowie weitere Aufgaben nach Artikel 34, die sie erfüllt. Artikel 34 legt die Aufgaben der En-Com fest. Damit wird auch all jenen Fällen Rechnung getragen, in denen das Verfahren nicht in eine formale Verfügung mündet oder eingestellt wird.

Absatz 2 legt fest, dass für Kosten, die nicht durch Gebühren gedeckten werden, eine Aufsichtsabgabe zu entrichten ist. Diese Aufsichtsabgabe wird beim Marktgebietsverantwortlichen erhoben.

Darüber hinaus muss geklärt werden, welche Kosten nicht durch Gebühren gedeckt sind. Dazu gehören die Kosten für die Beobachtung der Versorgungslage (Art. 14), die Beantwortung schriftlicher Anfragen (von Endverbraucherinnen und -verbrauchern, Netzbetreibern sowie Lieferanten), den Schutz vor Cyberbedrohungen (Art. 15; in diesem Bereich sind Gebühren nur dann gerechtfertigt, wenn die Überwachungstätigkeit über die reine Beschaffung der notwendigen Informationen hinausgeht), die Aufgaben im Zusammenhang mit der Speicherung (Art. 10; die Dimensionierung der Speichermengen erfordert umfangreiche Abklärungen, die nicht durch

53SR 311.0

54SR 313.0

55 SR 172.010.1