Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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für die gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber (vgl. Art. 4). Die gesetzlich geregelten Rechtsverhältnisse (v.a. Netznutzungsverhältnis, Bilanzgruppenverträge) sind öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 144 III 111 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_275/2021 vom 11. Januar 2022, E. 4.3 und 5.2.4). In diesem Zusammenhang lässt sich weiter festhalten, dass eine Verfügungskompetenz in diesem Gesetz einzig der EnCom eingeräumt ist. Folglich fallen weder der Marktgebietsverantwortliche noch die Netzbetreiber in den persönlichen Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 200452.
Der Marktgebietsverantwortliche ist für die einheitliche Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes verantwortlich (Bst. a). Diese umfasst insbesondere die Nutzung der Netzkoppelungspunkte zum Verteilnetz (Ziff. 1), die Durchführung von Auktionen nach Artikel 17 Absatz 2 (Ziff. 2) sowie das Management von Engpässen (Ziff. 3). Des Weiteren legt er gemäss Bst. b und c die Netznutzungstarife fest und kümmert sich um das Inkasso der Netznutzungsentgelte (Art. 18 und 19 Abs. 2). Der Marktgebietsverantwortliche ist für die Abwicklung des Bilanzierungsmanagements verantwortlich (Bst. d). Mit der (elektronischen) Handelsplattform Buchstabe e ist der sogenannte virtuelle Austauschpunkt angesprochen. Dieser Austauschpunkt soll für einen möglichst liquiden Handel im Marktgebiet Schweiz sorgen. Um einen Anreiz für eine möglichst rege Beteiligung zu setzen, sieht Artikel 28 Absatz 3 vor, dass der Marktgebietsverantwortliche das Entgelt für die Nutzung dieser Plattform nicht in kostendeckender Weise festsetzt und die verbleibenden Kosten durch die Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes gedeckt werden. Schliesslich bemüht er sich um Zusammenarbeit mit ausländischen Transportnetzbetreibern und der Vertretung der Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien (Bst. f) und erstattet der EnCom jährlich Bericht über die Erfüllung seiner Aufgaben (Bst. g).
Absatz 2 dient der Unabhängigkeit des Marktgebietsverantwortlichen. Der Marktgebietsverantwortliche hat sich auf die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben zu beschränken. Insbesondere darf er weder Tätigkeiten im Energiemarkt (Gaserzeugung, Handel und Vertrieb) ausüben, noch Beteiligungen an Unternehmen halten, die in diesen Bereichen tätig sind.
Absatz 3: Was die Berücksichtigung von internationalen Normen anbelangt, erscheint insbesondere erstrebenswert, dass die Kapazitäten des Transportnetzes in grösstmöglicher Übereinstimmung mit den Vorgaben des EU-Rechts (insbesondere mit den Netzkodizes der EU-Kommission) bewirtschaftet werden.
Nach Absatz 4 kann der Bundesrat die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen in den isolierten Netzgebieten (Art. 3 Abs. 1 Bst. i) einem anderen Akteur zuweisen, sofern für eine hinreichende Entflechtung gesorgt ist. Dabei geht es vor allem um die Bewirtschaftung der Transportnetze im Tessin. Falls der Bundesrat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, wäre auch denkbar, dass das Tessin mit dem Schweizer Marktgebiet nach Vorbild ausländischer Regelungen virtuell zusammengeschlossen wird.
52 SR 152.3