Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Nach Buchstabe d stellt die EnCom sicher, dass der Marktgebietsverantwortliche seine Aufgaben korrekt und effizient erfüllt, er keinen Gewinn erzielt und die Anforderungen an die Verwendung seiner Einnahmen einhält (v. a. Art. 31).

Nach Buchstabe e überwacht die EnCom die Umsetzung der Vorgaben zu den Gasmengen in Speicheranlagen (Art. 10) und den weiteren Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung (Art. 13).

Nach Buchstabe f fällt die Überwachung der Anforderungen an die Messeinrichtungen (Art. 23 Abs. 3) sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Datenbekanntgabe und den Informationsaustausch (Art. 25) auch in die Kompetenz der EnCom. In Bezug auf Artikel 25 bleiben die Zuständigkeiten des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) vorbehalten.

Nach Buchstabe g hat sich die EnCom analog zum Stromversorgungsrecht auch im Gasbereich mit ausländischen Regulierungsbehörden zu koordinieren und die Interessen der Schweiz in den entsprechenden Gremien zu vertreten.

Gleich wie im Stromversorgungsrecht gestaltet sich überdies die Pflicht zur Information der Öffentlichkeit (vgl. Art. 22 Abs. 5 und 6 StromVG). Dies wird in Buchstabe h explizit so normiert.

Absatz 4: Stellt die EnCom im Rahmen der Beobachtung der Versorgungslage (Art. 14 Abs. 1) fest, dass sich eine ernsthafte Gefährdung der Versorgungssicherheit abzeichnet, schlägt sie dem Bundesrat geeignete Gegenmassnahmen vor. Eine ähnliche Vorgabe findet sich auch in Artikel 22 Absatz 4 StromVG.

Art. 35 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz gestaltet sich analog zum Stromversorgungsrecht (vgl. Art. 23 StromVG).

6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen

Art. 36 Veröffentlichungspflichten

Die Informationen, die zur Netznutzung und zur Gasversorgung erforderlich und deshalb zu veröffentlichen sind, sind in Absatz 1 nicht näher umschrieben. Der Bundesrat wird gestützt auf Absatz 2 mehr ins Detail gehen. Notwendig erscheint insbesondere auch die Veröffentlichung der Bedingungen der Ein- und Ausspeiseverträge und der Bilanzgruppenverträge. Weiter drängt sich eine Veröffentlichung der angebotenen Kapazitätsprodukte und der Netzkapazitäten auf. Bei Letzteren geht es um quantitative Angaben zur Nutzung der Ein- und der Ausspeisepunkte (technische, kontrahierte und verfügbare Kapazitäten). Von Interesse sind auch die Erfordernisse hinsichtlich der vorausgesetzten Gasqualität (chemisch-physikalische Beschaffenheit). Ferner kann der Bundesrat unter Vorbehalt von entgegenstehenden Geschäftsinteressen auch eine Veröffentlichung der Netzentwicklungspläne vorgeben (vgl. Art. 9d Abs. 4 StromVG).