Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 63Fedlex · Erläuternder Bericht

Gebühren gedeckt werden können), das Monitoring der Netzentwicklungspläne (Art. 5) und in geringerem Masse, da es keine regulierte Versorgung im eigentlichen Sinne gibt, die Aufsicht über die Tarife und die Kostenprüfung.

Absatz 2 präzisiert zudem, dass die Aufsichtsabgabe in Abhängigkeit des von den Netzbetreibern in Rechnung gestellten Netznutzungsentgelts berechnet wird. Dies ist sinnvoll, weil das Netznutzungsentgelt ein guter Indikator für die von den einzelnen Netzbetreibern bei der EnCom verursachten Kosten ist.

In Absatz 3 wird festgehalten, dass der Marktgebietsverantwortliche die Aufsichtsabgabe in Form eines Zuschlags auf das Entgelt für die Nutzung des Transportnetzes auf die Transportnetzbetreiber überwälzen kann. Dadurch werden die Kosten der Abgabe nicht nur an den Einspeisepunkten (Grenzübergangspunkten), sondern auch an den Ausspeisepunkten getragen.

Art. 40 Prüfung der Vertrauenswürdigkeit

Diese Bestimmung ist analog zu Artikel 20b StromVG formuliert.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 41

In Absatz 1 sind die strafbaren Handlungen oder Unterlassungen aufgezählt. Im Falle einer fahrlässigen Begehung ist das Strafmass auf 20 000 Franken beschränkt (Abs. 2). Die Strafbarkeit richtet sich grundsätzlich gegen die natürliche Person, welche die Tat verübt hat. Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht, kann unter den Voraussetzungen von Artikel 7 VStrR anstelle der handelnden natürlichen Person die juristische Person zu deren Bezahlung verurteilt werden (Abs. 4).

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 42 Ausführungsbestimmungen

In dieser Bestimmung wird der Erlass der Ausführungsbestimmungen geregelt.

Absatz 1 hält fest, dass der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlässt. Da das vorliegende Gesetz nur die wichtigsten Grundsätze regelt, sind auch die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene kurz zu halten.

Die betroffenen Organisationen, namentlich die Netzbetreiber, Drittparteien als Netznutzer, der MGV und die Vertreter der Endverbraucher, sind verpflichtet, die für den Vollzug notwendigen technischen und administrativen Richtlinien zu veröffentlichen (Absatz 2). Die Bundesbehörden bleiben aber auch beim Beizug privater Organisationen für den Vollzug verantwortlich; die Aufsichtskompetenz kann nicht an Dritte übertragen werden. Kommen die betroffenen Organisationen ihrer Pflicht nicht oder nur ungenügend nach, so müssen die Bundesbehörden tätig werden. Wenn innert an-