Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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der Wahrung der Eigentumsrechte (vgl. hierzu die analoge Bestimmung in Art. 33 Abs. 4 StromVG). Es ist auf den Wert der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes abzustellen.
Absatz 2: Die Statuten des Marktgebietsverantwortlichen müssen durch den Bundesrat genehmigt werden. Dem Genehmigungsvorbehalt unterliegen auch allfällige Statutenänderungen.
Absatz 3: Die Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen soll für die Beteiligten weder mit einem Gewinn noch mit einem Verlust verbunden sein. Der Bundesrat wird in den Ausführungsvorschriften regeln, wie die Errichtungskosten auszuweisen sind und in welchem Zeitraum die Rückerstattung erfolgt. Um auch die Opportunitätskosten zu decken, wird er eine angemessene Verzinsung vorsehen. Dabei kann sich der Bundesrat an den Vorgaben zur Errichtung des Betreibers der zentralen Datenplattform (Art. 17h StromVG) orientieren.
Absatz 4: Werden die durch den Marktgebietsverantwortlichen eingereichten Statuten nicht genehmigt, sei es, dass die eingereichten Statuten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen oder dass erst gar kein Gesuch zur Statutengenehmigung eingereicht wird, muss der Bundesrat dafür sorgen, dass die Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen erfüllt werden. Dazu könnte er etwa einen Auftrag an einen bereits bestehenden, von der Gaswirtschaft unabhängigen Akteur vergeben oder den Marktgebietsverantwortlichen in Form einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungseinheit errichten. In diesem Fall sind die Unternehmen, die ihre Pflicht zur Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen nicht erfüllt haben, sprich die Eigentümer des Transportnetzes, zur Vorfinanzierung der Ausgaben verpflichtet, die dem Bund durch diese Ersatzvornahme entstehen. Die betreffenden Unternehmen müssen selbst um die Refinanzierung der Kosten besorgt sein – eine nachträgliche Rückerstattung durch den Marktgebietsverantwortlichen sieht das Gesetz nicht vor.
Art. 31 Organisation
Zum Zwecke seiner Unabhängigkeit von der Gaswirtschaft muss der Marktgebietsverantwortliche nach Absatz 1 insbesondere in personeller Hinsicht vollumfänglich entflochten sein (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und weiteres Personal). Auf Verordnungsebene können die Instrumente, die im Rahmen der sog. funktionellen Entflechtung einzusetzen sind, näher konkretisiert werden (vgl. Abs. 3). Damit sind insbesondere konkrete Anforderungen an eine eigenständige Ressourcenausstattung angesprochen.
Das Vorkaufsrecht gemäss Absatz 2 begünstigt die schweizerische Beherrschung der Gesellschaft. Aktuell befindet sich das Transportnetzeigentum (indirekt) vollumgänglich in öffentlicher Hand. Die einzige Ausnahme bildet die Transitgas AG. Über die Mehrheitsbeteiligung der Swissgas AG wird indes auch diese Gesellschaft von der öffentlichen Hand beherrscht. Die Ausgangslage ist im Vergleich zur Elektrizitätswirtschaft insofern unterschiedlich, als dass im Gasbereich die Gemeinden, insbesondere die grösseren Städte, eine stärkere Rolle einnehmen als die Kantone. Ein analoges Vorkaufsrecht ist in Artikel 18 Absatz 4 StromVG in Bezug auf die nationale Netzgesellschaft geregelt. Auf Verordnungsstufe oder in den Statuten könnte zwecks