Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorliegen oder die Voraussetzungen für eine synthetische Bewertung erfüllt sind. Diese Regelung begründet sich mit der Vermutung, dass die entsprechenden Kosten durch das vereinnahmte Netznutzungsentgelt bereits vollständig gedeckt sind. Ist dies nicht der Fall, sei es beispielsweise, dass der Netzbetreiber auf Einnahmen verzichtet hat oder dass er als Gemeinde- oder Stadtwerk Mindereinnahmen durch Zuschüsse der öffentlichen Hand kompensiert erhalten hat, so kann er dies zur Abwendung dieser Rechtsfolge aufzeigen. Dabei sind die Anforderungen an die Beweisführung auf eine Glaubhaftmachung reduziert. Das Stichdatum (14. Februar 2020) entspricht dem Ende der ersten Vernehmlassung zu dieser Vorlage, in welcher diese Vorgabe bereits enthalten war.
Absatz 4: Um der EnCom die Prüfung der Bewertung aller Netzanlagen zu erleichtern, sind die Netzbetreiber verpflichtet, ihr ohne spezifische Aufforderung jede Erhöhung von Anlagewerten zu melden und zu begründen, die zu einer Tariferhöhung führen können. Auf Verordnungsstufe kann diese Bestimmung weiter konkretisiert werden (z.B. Regelung von Fristen, Abgrenzung von verschiedenen Netzanlagen).
Art. 45 Übergangsbestimmungen zum Umgang mit bestehenden
internationalen Transportverträgen
Mit der Konstituierung des Marktgebietsverantwortlichen geht die Kompetenz zur Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes auf diesen neuen Akteur über. Damit werden die vormals zwischen den Transportnetzbetreibern und Dritten getroffenen Vereinbarungen über die Nutzung der Netzkapazitäten grundsätzlich hinfällig. Im Sinne einer möglichst schonungsvollen Einführung des neuen Rechts besteht für Langfristverträge bis zum Ende ihrer Laufzeit ein Bestandesschutz. Vorausgesetzt ist, dass die Verträge vor dem 30. Oktober 2019 (Eröffnung der ersten Vernehmlassung zum geplanten Gasversorgungsgesetz) geschlossen wurden, also zu einem Zeitpunkt, in welchem die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einhergehenden Rechtsänderungen noch nicht konkret absehbar waren. Viele dieser Langfristverträge dürften bereits am 31. Dezember 2024 ausgelaufen sein. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass einige davon gestützt auf Optionsrechte, die vor Eröffnung der Vernehmlassung verbrieft wurden, verlängert wurden. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Bestandesschutz gleichwohl bestehen.
Art. 46 Referendum und Inkrafttreten
Zahlreiche der in diesem Gesetz vorgesehenen Prozesse können ohne die EnCom und den Marktgebietsverantwortlichen nicht oder nur bedingt umgesetzt werden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat die gesetzlichen Grundlagen zur EnCom (Art. 34) und zum Marktgebietsverantwortlichen (Art. 30 und 31) gestützt auf Absatz 2 früher in Kraft setzen als die übrigen Vorgaben, sodass die zweijährige Frist zur Errichtung des Marktgebietsverantwortlichen (Art. 30 Abs. 1 Satz 1) möglichst früh zu laufen beginnt und sich die EnCom mit zeitlichem Vorlauf auf die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben einrichten kann.