Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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In diesem Zusammenhang bietet sich an, diejenigen gesetzlichen Bestimmung, deren Umsetzung nicht vom Marktgebietsverantwortlichen abhängig sind, ebenfalls vorzeitig in Kraft zu setzen. Dazu gehören insbesondere jene zu den Netzentwicklungsplänen (Art. 5), ein Teil der Vorgaben zur Sicherstellung der Versorgung (Art. 10-15) und die Fremderlassänderungen. Weiter erscheint es sinnvoll, wenn auch die Vorgaben zur Bewertung der Netzanlagen (Art. 20, 22 und 44) bereits in dieser ersten Phase in Kraft sind. So können die Netzbetreiber und die ElCom dafür sorgen, dass die regulatorisch massgebenden Anlagewerte bereits festgesetzt sind, wenn anschliessend in der zweiten Phase die übrigen gesetzlichen Bestimmungen in Kraft gesetzt werden und die Netznutzungstarife festgelegt werden müssen. Flankierend wären in der ersten Phase auch die Vorgaben zur Auskunftspflicht (Art. 37), einschliesslich der entsprechenden Strafbestimmung (Art. 41 Abs. 1 Bst. f), und zur Amtshilfe (Art. 38) notwendig. Um den Bundeshaushalt nicht wesentlich zu belasten, müsste ferner auch die Bestimmung über die Aufsichtsabgabe (Art. 39) umgehend in Kraft gesetzt werden.
4.2. Änderung anderer Erlasse
4.2.1. Energiegesetz vom 30. September 201657
Art. 8a58
Dieser Artikel wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Solidaritätsabkommens zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien eingefügt und hat den Zweck, die Vorbereitung und Umsetzung des Solidaritätsabkommens zu ermöglichen. Die Endkunden sollen die Kosten der Massnahmen zu ihren Gunsten via Entgelt für die Nutzung des Transportnetzes tragen. Diese Bestimmung wird ins GasVG übernommen und das EnG entsprechend angepasst.
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird “ElCom” durch “EnCom” ersetzt.
Art. 30 Abs. 4 Bst. f
Die Änderung ist rein terminologischer Natur: Die Elektrizitätskommission (ElCom) wird in Energiekommission (EnCom) umbenannt.
57 SR 730.0
58 In der Fassung gemäss dem Anhang zum Bundesbeschlusses vom 21. März 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (BBl 2025 1116).