Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 69Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Wortlaut von Absatz 5 ist identisch mit der Bestimmung von Artikel 16 Absatz 7 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 190263 (EleG). Die eisenbahn- und luftfahrtrechtlichen Erlasse enthalten ebenfalls Bestimmungen, welche für untergeordnete Vorhaben eine Ausnahme von der Plangenehmigungspflicht vorsehen (Art. 28 der Verordnung vom 23. Nov. 199464 über die Infrastruktur der Luftfahrt; Art. 1a der Verordnung vom 2. Febr. 200065 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen).
Art. 13
Mit dem GasVG wird der Netzzugang für Gasleitungen umfassend geregelt. Für Rohrleitungen zur Beförderung von Erdöl oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen (Art. 1 Abs. 1 RLG) ist die in Artikel 13 enthaltene Transportpflicht praktisch nicht relevant; gegebenenfalls liesse sie sich auch auf das Wettbewerbsrecht stützen. Die Bestimmung wird deshalb aufgehoben.
Art. 17
Die Änderung ist redaktioneller Natur und begründet sich durch die Aufhebung von Artikel 13 RLG. Zur Aufhebung des aktuellen Absatz 2: Zuständig für die Einsetzung und Wahl der Mitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen ist der Bundesrat (Art. 57c Abs. 2 RVOG). Es obliegt dem Bundesrat, über die Aufhebung der Sicherheitskommission zu beschliessen. Seit den frühen 1990er Jahren ist keine Sicherheitskommission mehr eingesetzt worden. Anlässlich der Überprüfung der Notwendigkeit von Kommissionen hat der Bundesrat Ende 2003 beschlossen, die Sicherheitskommission aufzuheben. Die Sicherheitskommission soll im RLG nicht mehr erwähnt werden.
Art. 35 Abs. 2
Seit dem Inkrafttreten des RLG im Jahr 1964 beträgt die Haftpflichtversicherungsdeckung bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brenn- oder Treibstoffe 10 Millionen Franken, bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe 5 Millionen Franken. Diese Beträge sind im Fall eines grösseren Unfalls ungenügend und müssen angepasst werden. Die Kompetenz, die Versicherungssummen festzulegen, soll aus Flexibilitätsgründen auf den Bundesrat übergehen. Der Bundesrat wird mit der Versicherungsbranche und den Betreibern von Rohrleitungsanlagen abklären, welche Deckungssummen bzw. Prämien möglich sind. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Versicherungssummen nicht so hoch sein dürfen, dass die Prämien für den Betrieb einer Leitung prohibitiv wirken (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. September
63SR 734.0