Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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4.2.2. Bundesgesetz vom 30. September 2022über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft61
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird “ElCom” durch “EnCom” ersetzt.
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz
Die Änderungen sind rein terminologischer Natur: Die Elektrizitätskommission (El-Com) wird in Energiekommission (EnCom) umbenannt.
4.2.3. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196362
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird “ElCom” durch “EnCom” ersetzt.
Art. 2 Abs. 5
Nach Artikel 2 Absatz 1 RLG dürfen Rohrleitungsanlagen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden. Dies betrifft auch geringfügige Änderungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Regelung zu unflexibel ist und zu unerwünschten Verzögerungen sowohl bei der Planung als auch im Bewilligungsprozess führt.
Mit Absatz 5 wird neu die Möglichkeit eingeführt, Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung von der Plangenehmigungspflicht zu befreien oder Verfahrenserleichterungen einzuführen. Mit der genehmigungsfreien Verwirklichung von Vorhaben soll die Abwicklung eines Plangenehmigungsverfahrens, allein um der Form zu genügen, wegfallen. Dies ist der Fall, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berührt sind und keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestimmungen des übrigen Bundesrechts erforderlich sind. So haben Instandhaltungsarbeiten oder geringfügige Anpassungen von bestehenden Anlagen kaum Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Bestimmungen für Verfahrenserleichterungen sollen dazu dienen, das Plangenehmigungsverfahren für bestimmte Vorhaben zu vereinfachen oder dessen Durchführung zu beschleunigen, wenn dies in der Sache gerechtfertigt ist. So soll es möglich sein, auf die Anhörung von Bundesfachstellen oder auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte zu verzichten, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist. (Auf eine Anhörung von Bundesfachstellen kann die Leitbehörde auch in den Fällen nach Art. 62a Abs. 4 des RVOG verzichten.)
61 SR 734.91
62 SR 746.1